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GesRZ 6, Dezember 2023, Seite 404

Abschlussprüferhaftung I

§§ 273 bis 275 UGB

§ 25 GmbHG

1. § 273 bis 275 UGB haben primär den Zweck, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen (Fortschreibung der Rspr).

2. Der vom Abschlussprüfer (mit)verursachte konkrete Schaden der Gesellschaft ist mithilfe der Differenzmethode (Differenzhypothese) zu errechnen.

3. Auch die Berechnung eines durch verzögerte Insolvenzeröffnung entstandenen Schadens der geprüften Gesellschaft ist durch Vergleich des Unterschieds ihrer Aktiva minus Passiva an den zwei maßgeblichen Stichtagen zu ermitteln.

4. Auch eine nachrangige Verbindlichkeit ist eine von der Gesellschaft zu befriedigende Schuld.

5. Dem Schadenersatzanspruch der Gesellschaft kann nicht entgegengehalten werden, wenn Gesellschaftern durch die Haftung des Abschlussprüfers mittelbar Vorteile erwachsen würden.

(OLG Linz 1 R 2/22b; LG Linz 38 Cg 56/16x)

[1] Die beklagte Abschlussprüferin haftet aufgrund des rechtskräftigen Zwischenurteils des Erstgerichts für den Schaden der geprüften Gesellschaft, den diese durch die verzögerte Insolvenzeröffnung erlitten hat, weil die Geschäftsführer aufgrund des unrichtig erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht schon früher einen Insolvenzantra...

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