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Drei Banken: Wechselseitige Beteiligungen sind zulässig
1. § 51 AktG schützt nach seinem telos (auch) vor Kapitalverwässerung, zieht dabei aber eine Grenze in Form des Erwerbs durch ein „Tochterunternehmen“. Diese Grenzziehung in § 51 Abs 2 AktG ist als Wertung des Gesetzgebers zu achten.
2. Die Zeichnung von Aktien durch Unternehmen, die keine Tochterunternehmen iSd § 51 Abs 2 AktG sind, ist nicht (schon wegen jedweder Beteiligung) verboten.
3. Bei Zeichnung von Aktien durch ein Unternehmen außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (an dem die Aktien ausgebende AG [Emittentin] aber in anderer Form beteiligt ist) kann damit eine gewisse (hingenommene) Verwässerung des Kapitals die Folge sein.
4. § 51 Abs 2 AktG erfasst im Wege des § 189a Z 7 UGB ein Tochterunternehmen als ein „Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen im Sinn des § 244 unmittelbar beherrscht wird“.
5. Ein Unternehmen, dem gegenüber eine AG, die Aktien ausgibt, (allein) keinen der Tatbestände nach § 244 Abs 1 oder Abs 2 UGB erfüllt, unterliegt nicht dem Zeichnungsverbot des § 51 Abs 2 AktG.
6. Eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) ist – jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird – zulässig.
7. Bet...