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Kein Wahlrecht des Klägers, wenn beklagte Kapitalgesellschaft zwar nach Gerichtsanhängigkeit, aber vor Streitanhängigkeit im Firmenbuch gelöscht wurde
1. Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, so hat der Kläger ein Wahlrecht. Auf sein Begehren ist das Verfahren fortzusetzen. Strebt der Kläger nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären ( [verstärkter Senat]).
2. Voraussetzung für das Bestehen dieses Wahlrechts des Klägers ist nach Rspr und Lehre, dass die Klage bereits an den Beklagten zugestellt wurde und damit Streitanhängigkeit eintrat. Trat die Vollbeendigung der Beklagten bereits vor diesem Zeitpunkt ein, ist die Klage wegen Fehlens der Parteifähigkeit zurückzuweisen. Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann nämlich kein Prozessrechtsverhältnis mehr begründet werden.
(OLG Wien 8 Ra 55/22z; ASG Wien 28 Cga 137/21b)
[1] Der Kläger begehrt mit seiner bei Gericht am eingebrachten Mahnklage mit dem Vorbringen, er sei Arbeitnehmer der Beklagten [einer GmbH] gewesen, von dieser an offenen Gehaltsansprüchen 33.333,33 € brutto sA. Nachdem der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl an der ...