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EuGH zu staatlichen Beihilfen iZm COVID-19
In seinem Urteil vom , Rs C‑320/21 P, Ryanair DAC, befasste sich der EuGH mit der Auslegung des Art 107 AEUV iZm COVID-19-Beihilfen. Anlassfall waren zwei Beihilfemaßnahmen, die Dänemark und Schweden bei der Europäischen Kommission zugunsten des Luftfahrtunternehmens Scandinavian Airlines (SAS) anmeldeten. Die Beihilfemaßnahmen betrafen im Wesentlichen Garantien für Kreditrahmen des Unternehmens, um den durch Annullierungen und Verschiebungen von Flügen sowie durch die Reisebeschränkungen entstandenen Schäden zu begegnen. Die Europäische Kommission genehmigte die staatlichen Beihilfen, woraufhin Ryanair DAC Klagen beim EuG erhob. Diese wurden abgewiesen, woraufhin Ryanair DAC Rechtsmittel beim EuGH erhob, der sich nun mit der Frage der Auslegung des Art 107 AEUV befasste.
Art 107 Abs 1 AEUV normiert, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Art 107 Abs 2 AEUV normiert Ausnahmen bzw hält fest, welche Maßnahmen mit dem Binnenmarkt „vereinbar sind“. Gem lit b leg cit sind dies „Beihilfen zu...