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GesRZ 6, Dezember 2023, Seite 341

VwGH: Umfang des Verantwortlichkeitsbereichs eines nach § 9 Abs 2 VStG verantwortlichen Beauftragten

Nach § 9 Abs 1 VStG sind für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufenen Personen strafrechtlich verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde.

Der VwGH hatte sich im Erkenntnis vom , Ra 2021/02/0220, mit der Frage zu befassen, wie eine Bestellungsurkunde eines verantwortlichen Beauftragten auszulegen ist. Der Entscheidung des VwGH liegt ein davor ergangenes Straferkenntnis der BH Bludenz zugrunde. Das Straferkenntnis wurde aufgrund einer Verletzung des KFG gegen eine zur Vertretung nach außen berufene Person sowie gegen eine juristische Person ausgesprochen. Jedoch sei konkret für die gegenständliche Niederlassung M. P. zum verantwortlichen Beauftragen gem § 9 Abs 2 VStG bestellt worden. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG Vorarlberg der Beschwerde keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis. M. P. sei für das Bundesland Vorarlberg gem § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten für sämtliche Baustellen des Geschäftsbereichs Tiefbau bestellt worden. Folgende Vereinbarung wurde...

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