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Kalenderjahr als Berichtigungszeitraum gemäß § 12 Abs 10 UStG 1994 auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Ist das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so tritt gem § 20 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr. Fraglich war, ob dies auch für Vorsteuerberichtigungen gem § 12 Abs 10 UStG 1994 gilt.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) hat in den Jahren 2004, 2005 und 2007 in einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäude Großreparaturen durchgeführt.
Im Jahr 2010 wurde der Bilanzstichtag der Gesellschaft auf den 30. 11. vorverlegt. Mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums am wurde das Gebäude gem § 6 Abs 1 Z 9 UStG 1994 steuerfrei verkauft.
Die Bf vertrat unter Hinweis auf die Literatur die Ansicht, dass die Übertragung am dem Wirtschaftsjahr 2014 (Dezember 2013 bis November 2014) zuzurechnen sei, da auch in § 12 Abs 10 UStG für den Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres gem § 20 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 statt des Begriffs „Kalenderjahr“ der des „Wirtschaftsjahres“ zu setzen sei. Damit wäre der Vorsteuerabzug des Jahres 2004 gar nicht mehr zu berichtigen, da bereits das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2013 das neunte, auf das Jahr der ers...