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Umfang einer Beteiligungsgemeinschaft iSd § 9 Abs 4 TS 4 KStG 1988
Die in § 9 Abs 6 Z 3 KStG 1988 vorgesehene Ergebnisaufteilung für die Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft gilt nur für jene Beteiligungskörperschaft, die unmittelbar bzw mittelbar über eine Personengesellschaft von den Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft selbst gehalten wird. Auf unter dieser Beteiligungskörperschaft gelegene Gruppenmitglieder ist die gewöhnliche Regelung über die Ergebniszurechnung nach § 9 Abs 4 TS 1 und TS 3 KStG 1988 anzuwenden.
1. Der Fall
Die Erstbeschwerdeführerin, die A-GmbH, ist seit der Veranlagung 2011 Gruppenträgerin einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988, wobei diese Unternehmensgruppe vom Finanzamt 1 festgestellt wurde. Zu dieser Unternehmensgruppe hat auch die Drittbeschwerdeführerin, die B-GmbH, seit Gründung dieser Gruppe gehört. Mit Verschmelzungs- und Abtretungsvertrag vom , abgeschlossen zwischen der C-GmbH, der D-GmbH, der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin, der E-GmbH, wurde die C-GmbH als übertragende Gesellschaft mit der D-GmbH als übernehmende Gesellschaft mit Stichtag gemäß Art I UmgrStG verschmolzen. In diesem Verschmelzungsvertrag war unter anderem vorgesehen, dass es zu keiner Kapitalerhöhung kommt, son...