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Keine Erwerbsbesteuerung bei rechtmäßiger Anwendung der Differenzbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat und keine Vorsteuerkorrektur bei bloß formellen Mängel
Das BFG hatte im vorliegenden Fall einerseits die Frage zu beurteilen, ob es bei der Anwendung der Differenzbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat, welche nach österreichischem Umsatzsteuerrecht nicht zulässig wäre, zu einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei grenzüberschreitenden Lieferungen kommt. Andererseits befasste sich das BFG mit der Frage, unter welchen Umständen eine Versagung des Vorsteuerabzugs bei einer unvollständigen Rechnung vorzunehmen sei.
1. Der Fall
1.1. Erwerbsbesteuerung bei in Deutschland differenzbesteuerten Silbermünzen
Die Beschwerdeführerin (Bf) betrieb bis zum ein Einzelunternehmen im Bereich „Handel mit Gold- und Silberwaren“. Im Jahr 2014 lieferte ihr eine deutsche GmbH, die im Eigentum des Ehegatten der Bf stand, differenzbesteuerte gebrauchte Silbermünzen. Die von der GmbH im Streitjahr erworbenen Silbermünzen verkaufte die Bf noch im selben Jahr differenzbesteuert an Privatpersonen. Die deutsche GmbH hatte die an die Bf gelieferten Silbermünzen zuvor von einem Großhändler aus dem Drittland (USA, Kanada, Schweiz...