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Eingabegebühr für Anmeldung eines Wildschadens gem § 110 NÖ Jagdgesetz 1974
Entscheidung: RV/7103428/2021; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957.
Die Anmeldung eines Anspruches auf Ersatz von Jagd- oder Wildschäden gemäß § 110 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl 6500-29, ist eine gebührenpflichtige Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957.
Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß § 13 Abs 1 Z 1 GebG 1957 derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde, unabhängig davon verpflichtet, ob er gemäß § 117 NÖ Jagdgesetz 1974 einen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der gegnerischen Partei im Verfahren vor der Jagdbehörde hat.