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Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages bei Betriebseinbringung
Da die Behaltefrist von mindestens vier Jahren für die in den Jahren 2016 bis 2019 angeschafften Wertpapiere aufgrund der einbringungsbedingten Entnahme zum nicht eingehalten wurde, war gemäß § 10 Abs 5 Z 1 EStG 1988 eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages vorzunehmen. Die Unterlassung der Nachversteuerung war rechtswidrig, sodass die in § 293b BAO geforderte Rechtswidrigkeit als Voraussetzung einer Berichtigung vorliegt.
1. Der Fall
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer 2016, 2017, 2018 und 2019 eines Einzelunternehmers erklärungsgemäß veranlagt. Im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind investitionsbedingte Gewinnfreibeträge in Höhe von insgesamt 59.416,97 Euro berücksichtigt worden. Ein entsprechendes Anlageverzeichnis und eine Übersicht zur Entwicklung des Gewinnfreibetrages wurde der Behörde vorgelegt.
Mit Einbringungsvertrag vom wurde das gesamte Einzelunternehmen des Beschwerdeführers (Bf) im Zuge einer Einbringung gemäß Art III UmgrStG rückwirkend zum in die neu gegründete X-GmbH eingebracht. Gemäß Punkt 2.11. des Einbringungsvertrages bzw der Einbringungsbilanz zum wurden die Wertpapiere des Anlagenvermögens ausdrücklich nicht...