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Normenprüfungsantrag zur Halbsatzbegünstigung für Waldnutzungen infolge höherer Gewalt
Nach § 37 Abs 1 iVm Abs 6 EStG ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, worunter auch Waldnutzungen infolge höherer Gewalt fallen, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Nach § 12 Abs 7 EStG können 70 % der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) als stille Reserven übertragen bzw einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
Das BFG brachte nun mit Beschluss vom seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Hälftesteuersatzes (Hauptantrag) bzw generell gegen die betreffenden Steuerbegünstigungen (Eventualanträge) zum Ausdruck und wandte sich damit an den VfGH.
1. Der Fall
Im zugrunde liegenden Verfahren betrieb der Beschwerdeführer (Bf) in der Rechtsform als Einzelunternehmer ua einen rund 2.500 ha großen Forstbetrieb. Die Gewinnermittlung erfolgte (zwingend) nach § 4 Abs 1 EStG. Dem Wahlrecht des § 125 Abs 5 BAO entsprechend, zog er die Wertänderungen des stehenden Holzes (dies betrifft insbesondere den natürlichen Holzzuwachs) nicht in die jährliche Bestandaufnahme ein....