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Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Überstundenzuschlägen und SEG-Zulagen
Die Auswirkungen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 auf die steuerliche Behandlung von Zuschlägen und Zulagen
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024), BGBl I 2023/153, wurden in § 68 EStG die Grenzen für die lohnsteuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen und von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (kurz: SEG-Zulagen) und anderen Zuschlägen angehoben. Aufgrund einer Übergangsbestimmung für die Jahre 2024 und 2025 ist die Änderung im Ergebnis etwas komplexer ausgefallen.
1. Überstunden
1.1. Überstundengrundentgelt und Überstundenzuschlag
Das Entgelt für Überstunden setzt sich aus zwei Elementen zusammen,
dem Überstundengrundentgelt, das die Fortzahlung des Entgelts für die Überstunde darstellt, und
dem Überstundenzuschlag, dessen Funktion an sich die Verteuerung der Überstunde ist, um den Arbeitgeber davon abzuhalten, die Leistung solcher Stunden anzuordnen.
Die Höhe des Überstundenzuschlags beträgt meist 50 %, doch sehen die Kollektivverträge zum Teil für bestimmte Zeiträume auch höhere Zuschläge vor, und zwar in Höhe von 100 % (§ 4 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe; § 7 des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie). Der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe normiert auch einen Fall, in dem sogar in Zuschlag in Höhe ...