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bau aktuell 1, Jänner 2024, Seite 23

Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Überstundenzuschlägen und SEG-Zulagen

Die Auswirkungen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 auf die steuerliche Behandlung von Zuschlägen und Zulagen

Christoph Wiesinger

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024), BGBl I 2023/153, wurden in § 68 EStG die Grenzen für die lohnsteuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen und von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (kurz: SEG-Zulagen) und anderen Zuschlägen angehoben. Aufgrund einer Übergangsbestimmung für die Jahre 2024 und 2025 ist die Änderung im Ergebnis etwas komplexer ausgefallen.

1. Überstunden

1.1. Überstundengrundentgelt und ­Überstundenzuschlag

Das Entgelt für Überstunden setzt sich aus zwei Elementen zusammen,

  • dem Überstundengrundentgelt, das die Fortzahlung des Entgelts für die Überstunde darstellt, und

  • dem Überstundenzuschlag, dessen Funktion an sich die Verteuerung der Überstunde ist, um den Arbeitgeber davon abzuhalten, die Leis­tung solcher Stunden anzuordnen.

Die Höhe des Überstundenzuschlags beträgt meist 50 %, doch sehen die Kollektivverträge zum Teil für bestimmte Zeiträume auch höhere Zuschläge vor, und zwar in Höhe von 100 % (§ 4 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe; § 7 des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie). Der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe normiert auch einen Fall, in dem sogar in Zuschlag in Höhe ...

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