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Regress und Schadenersatz des Generalunternehmers
Nach Wilhelm sind die Dreiecksverhältnisse im Leben das Pikanteste, und nachdem die Jurisprudenz des Lebens Abbild sei, würden auch ihr die Dreiecke ihrer Welt als besonders schwierig und interessant gelten. Das mag so sein, und soweit es Bauprojekte betrifft, kommt dieser Aussage im Dreieck zwischen Auftraggeber, Generalunternehmer und Subunternehmer besondere Bedeutung zu. Und hier wiederum ist der Regress des Generalunternehmers an seinem Subunternehmer im Falle, dass der Generalunternehmer für das Verschulden des Subunternehmers zur Haftung herangezogen wird, zwar etwas Alltägliches und oftmals Unproblematisches, allerdings bei genauerem Hinsehen doch von einiger Pikanterie, die im Einzelfall dem Generalunternehmer doch einiges Kopfzerbrechen bereiten könnte. Und genau um das soll es in weiterer Folge gehen, nicht jedoch um gewährleistungsrechtliche Ansprüche und den damit möglicherweise verbundenen Regress nach § 933b ABGB.
1. Allgemeines zur Haftung des Generalunternehmers für seinen Subunternehmer
Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für...