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ÖBA 2, Februar 2024, Seite 150

Irrtümliche Zahlung des Drittschuldners an „falschen“ Betreibenden

§ 1431 ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202402015002

Zahlt der Drittschuldner nicht an den in der Drittschuldnererklärung genannten Betreibenden, sondern irrtümlich an eine andere Person, kann die Zahlung gemäß § 1431 ABGB zurückverlangt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Empfänger der irrtümlichen Zahlung selbst eine Forderung gegen den Verpflichteten hat.

Aus der Begründung:

[1] Die Kl leistete als Drittschuldnerin zwischen Jänner 2012 bis September 2019 der Höhe nach unstr ZahlungenS. 151 an die Bekl, die sie nun von ihr zurückfordert. Aufgrund einer Verwechslung mit der GmbH, die tatsächlich die Forderungsexekution betrieb, hatte die Kl ihre Leistungen an die – ähnlich bezeichnete – Bekl erbracht und nach Auffallen dieses Irrtums neuerlich an die tatsächlich betreibende GmbH gezahlt.

[2] Das ErstG gab der Klage statt.

[3] Die Kl habe durch die geleisteten Zahlungen ihre Verpflichtung gegenüber der tatsächlich betreibenden GmbH erfüllen wollen und irrtümlich an die Bekl gezahlt; sie sei daher gem § 1431 ABGB zur Rückforderung berechtigt.

[4] Das BerG bestätigte die Entscheidung. [...]

[6] Der Bekl gelingt es nicht, in ihrer ao Revision dagegen eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeut...

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