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Zur europäischen Kontenpfändung
Art 7 EuKoPfVO.
https://doi.org/10.47782/oeba202402015001
Ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung gem Art 7 Abs 1 EuKoPfVO setzt ua die Bescheinigung voraus, dass die spätere Vollstreckung der Forderung aufgrund eines dem Schuldner zurechenbaren Verhaltens gefährdet ist. Bei dieser Prüfung kann die zu § 379 Abs 2 Z 1 EO ergangene Rsp herangezogen werden, wonach ein rein passives Verhalten des Schuldners (zB die unbegründete Nichtzahlung fälliger Forderungen) nicht ausreicht, um eine Gefährdung anzunehmen.
Aus der Begründung:
[...]
[11] 1. Gem Art 7 Abs 1 EuKoPfVO setzt die Erlassung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung (ua) voraus, dass der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird.
[12] 2. Der Gläubiger muss die ohne die Kontenpfändung bestehende Gefährdung der späteren Vollstreckung seiner Forderung nicht beweisen,...