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Abschlussprüferhaftung: Schaden wegen verzögerter Insolvenzeröffnung
https://doi.org/10.47782/oeba202402014801
Durch die Haftung des Abschlussprüfers ist die geprüfte Gesellschaft so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Zur Berechnung des Schadens aufgrund verzögerter Insolvenzeröffnung ist der Unterschied der Aktiva minus Passiva an den zwei maßgeblichen Stichtagen zu ermitteln und gegenüberzustellen. Dabei sind auch nachrangige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Belanglos ist, ob der so berechnete Schaden der Höhe nach dem „Quotenschaden“ der Gläubiger entspricht.
Aus der Begründung:
[1] Die bekl Abschlussprüferin haftet aufgrund des rk Zwischenurteils des ErstG für den Schaden der geprüften Gesellschaft, den diese durch die verzögerte Insolvenzeröffnung erlitten hat, weil die Geschäftsführer aufgrund des unrichtig erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht schon früher einen Insolvenzantrag gestellt hatten.
[2] Die Vorinstanzen gaben nun dem Klagebegehren des MV der geprüften Gesellschaft statt.
[3] Die dagegen gerichtete ao Revision der Bekl zeigt keine erhebliche Rechtsfrage gem des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[4] 1.1. Die § 273 bis 275 UGB haben nach stRsp primär den Zweck, die geprüfte Gesellschaft v...