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ÖBA 1, Jänner 2024, Seite 64

Aufrechnung als Oppositionsgrund.

§ 35 EO. 3.

Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung bildet nur dann einenS. 65 Oppositionsklagegrund, wenn sie im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war. Hätte hingegen bereits im Titelprozess aufgerechnet werden können, kann die erst durch Schaffung des Titels erklärte Aufrechnung nicht mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.

https://doi.org/10.47782/oeba202401006402

Aus der Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen die Oppositionsklage, mit der der Kl das Erlöschen der betriebenen Forderung infolge Aufrechnung behauptet, ab.

[2] Das BerG ließ die o Revision im Hinblick auf 3 Ob 116/18g zu, weil sich aus dieser allenfalls ableiten lassen könnte, dass die Aufrechnung auch dann einen tauglichen Oppositionsgrund darstelle, wenn die Aufrechnungserklärung zwar schon im Titelverfahren möglich gewesen wäre, eine solche aber erst nach Beendigung des Titelverfahrens erfolgt sei.

[3] Die Revision des Kl ist nicht zulässig.

[4] 1. Vorauszuschicken ist, dass entgegen der vom Bekl in seiner Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht die Beschwer des Kl nicht dadurch weggefallen ist, dass die Anlassexekution nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instan...

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