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Zur Reichweite eines Vergleichs über Haftungen aus Bürgschaft.
§§ 914, 915, 1389 ABGB; § 163a StGB.
https://doi.org/10.47782/oeba202401005801
Vergleiche sind nach stRsp anhand der allgemeinen Regeln der § 914, 915 ABGB auszulegen. Wurde im Vorfeld eines Vergleichs zwischen einem Kreditinstitut und dem Geschäftsführer einer insolventen GmbH ausschließlich über seine „persönlichen Haftungen“ über rund € 500.000 aus seiner Bürgschaft gegenüber dem Kreditinstitut verhandelt, erfasst der Vergleich nicht auch etwaige Schadenersatzansprüche wegen Bilanzfälschung (§ 163a Abs 1 Z 1 StGB), für die der Geschäftsführer verurteilt wurde.
Aus der Begründung:
[1] Mit Kreditvertrag vom räumte die Kl einer GmbH einen Kredit über € 1,85 Mio ein, wobei ihr die Jahresabschlüsse 2012 ...