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Bankgeheimnis und Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB
https://doi.org/10.47782/oeba202401005402
Die Einlösung der Forderung einer Bank aus einem Kreditvertrag setzt wegen § 38 BWG die Zustimmung sämtlicher Kreditnehmer zur Offenbarung der Geheimnisse an den Neugläubiger voraus. Dies gilt auch, wenn die im Zuge der Einlösung zu offenbarenden Geheimnisse (zumindest teilweise) bereits in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren offenbart wurden.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl begehrte gegenüber der bekl Bank die Feststellung, dass die Forderung der Bekl (gemäß der im Insolvenzverfahren der Erstkreditnehmerin angemeldeten und anerkannten Forderung) iHv € 1.445.309,32 am auf die Kl übergegangen sei. Die bekl Bank sei (nach einem Rechtsübergang) Gläubigerin ...