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ÖBA 1, Jänner 2024, Seite 54

Zur Einlösung der Pfandforderung aufgrund eines Veräußerungs- und Belastungsverbots

§§ 364c, 462, 863 ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202401005401

Ebenso wie der Pfandgläubiger hat auch der Berechtigte eines Veräußerungs- und Belastungsverbots (§ 364c ABGB) vor der exekutiven Verwertung der Sache ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB.

Aus der Begründung:

[1] 1. Auch der nach § 364c ABGB Verbotsberechtigte hat ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB (RS0010749). Unstr kann die Einlösung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

[2] 2.1. Eine stillschweigende Erklärung iSd § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von L und Rsp geforderten Kriterien muss die Handlung – oder Unterlassung – nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern und aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zwe...

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