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Bei vollständiger Nichtigkeit eines Hypothekardarlehensvertrages wegen missbräuchlicher Klauseln, steht die Klausel-RL dem Begehren der Verbraucherin nicht entgegen, Ansprüche geltend zu machen, die über die im Vertrag vereinbarten Beträge sowie die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehen. Das Kreditinstitut kann hingegen keine darüberhinausgehenden Ansprüche geltend machen, da dies die Ziele der Klausel-RL gefährden würde.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekenkredit – Umrechnungsklauseln – Bestimmung des Wechselkurses zwischen dieser Fremdwährung und der Landeswährung – Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Wirkungen der vollständigen Nichtigerklärung eines Vertrags – Möglichkeit der Geltendmachung von über die Erstattung der vertraglich vereinbarten Beträge und die Zahlung von Verzugszinsen hinausgehenden Forderungen – Schaden des Verbrauchers – Fehlende Verfügbarkeit des Betrags der an die Bank gezahlten monatlichen Raten – Schaden der Bank – Fehlende Verfügbarkeit des Betrags des an den Verbraucher gezahlten Kapitals – Abschreckungseffekt des Verbots missbräuchlicher Klauseln – Wirksamer Verbraucherschutz – Gerichtliche Auslegung einer nationalen Regelung;
https://doi.org/10.47782/oeba202312090001
Im Kontext der vollständigen Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags mit der Begründung, dass er nach Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, sind Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des...