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Zur Erfüllung „zweiseitiger Verträge“ nach § 46 Z 4 IO
https://doi.org/10.47782/oeba202312089401
Zweck von § 46 Z 4 IO ist es zu gewährleisten, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin der Masse zugutekommen lassen muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insolvenzforderung beschränkt sein soll. Ausgehend von diesem Telos sollen von der Regelung nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst sein, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen, nicht aber solche, die – wie mit Blick auf die Risikohaftung des § 1014 ABGB – aufgrund anderer Umstände entstehen.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Mit Beschluss des LG Linz vom wurde über das Vermögen der T GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Bekl zum MV bestellt.
[2] Der nunmehrige Geschäftsführer der Kl war aufgrund eines zwischen dieser und der späteren Schuldnerin geschlossenen Werkvertrags ab für Letztere als Geschäftsführer tätig. Am Tag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trat der Bekl in diesen Werkvertrag ein; der Geschäftsführer der Kl übte die Geschäftsführungstätigkeit für die Schuldnerin daraufhin bis aus.
[3] Gegen den Geschäftsführer der Kl wurde nach Inso...