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„Bonusgold“: Haftung wegen Falschberatung
§§ 1295, 1298, 1300, 1313a ABGB.
https://doi.org/10.47782/oeba202312089201
Sichert ein Anlageberater völlige Risikolosigkeit zu – ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären –, erhöht sich für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht. In einem solchen Fall ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen.
Dies gilt auch für den Fall, dass ein Berater beteuert, eine Veranlagung wäre im Ergebnis sicherer als Gold im Banktresor, völlig risikolos und Gerüchte über deren Unsicherheit auf missgünstige Mitbewerber zurückzuführen.
Aus der Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche der Kl wegen fehlerhafter Beratung über eine (im Jahr 2018 gezeichnete) Vermögensanlage „B“, wonach man für eine Einlagerung von Gold bei der (deutschen) P GmbH „Bonusgold“ bekommen sollte.
[2] Die Kl war Eigentümerin von fünf Barren Gold zu je einem Kilogramm, deren kleinere Stückelung sie anstrebte. Der Drittbekl war als Vermittler von Kundenverträgen für die P tätig und erhielt für die Vermittlung von dieser eine Provision. Ihm fehlte allerdings die Gewerbebe...