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Zur internationalen Zuständigkeit bei „doing business“
Art 17 EuGVVO 2012.
https://doi.org/10.47782/oeba202312089001
Der Begriff des „Ausrichtens“ in Art 17 EuGVVO 2012 erfasst alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business“ allerdings nicht aus. Über ein solches „doing business“ in Österreich geht es nicht hinaus, wenn zB die Homepage eines Unternehmers und seine MailadresseS. 891 die Top-Level-Domain „.de“ aufweisen, seine (deutsche) Telefonnummer auf der Website und allen Schreiben mit Ortsvorwahl, aber ohne internationale Vorwahl angegeben ist und der Unternehmer keine Angaben dazu macht, seine Dienstleistungen oder Produkte in Österreich anzubieten.
Aus der Begründung:
[1] Das ErstG verwarf die von der bekl deutschen Anwaltsgesellschaft erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit (Beschluss zu I.) und gab der auf Auszahlung von überhöhtem, durch die Bekl zu Unrecht aus einer Insolvenzquote einbehaltenem Honorar gerichteten Klage inhaltlich statt (Urteil zu II.).
[2] Das von der Bekl mit Rekurs und Berufung angerufene Rechtsmittelgericht verneinte das Vorliegen de...