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ÖBA 12, Dezember 2023, Seite 885

Art 17 EuGVVO: Gerichtsstandklausel und Inkassozession

Art 17, 18 EuGVVO.

https://doi.org/10.47782/oeba202312088501

Eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die dem Abschluss des Vertrags zugestimmt haben. Einen Dritten könnte eine Gerichtsstandsklausel, der er nicht zugestimmt hat, nur dann binden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartner eingetreten ist.

Aus der Begründung:

[1] Die Bekl hat ihren Sitz in Malta, sie ist Betreiberin der Website www.b*, über die sie Internetglücksspiele anbietet. Die Bekl verfügt in der Europäischen Union über eine von der Malta Gaming Authority ausgestellte Lizenz für Glücksspiel. Eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz wurde ihr nicht erteilt. Die Bekl richtet ihr Onlineglücksspiel auf den gesamten europäischen Markt aus. Sie bietet ihre Website in Österreich in deutscher Sprache an, bei der Registrierung des Online-Accounts wird die Länderauswahl Österreich angeboten.

[2] Der im Sprengel des ErstG wohnhafte C (idF: Spieler) stieß über Fernsehwerbung auf die Website der Bekl, wo er sich in deutscher Sp...

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