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Zur Kürzung von (nicht) laufzeitabhängigen Kosten nach § 20 HIKrG aF
§ 20 HIKrG; § 16 VKrG; Art 25 WIKrRL; Art 16 VKrRL.
https://doi.org/10.47782/oeba202312087801
Die Bestimmung des § 20 HIKrG aF sieht keine verpflichtende Kürzung von nicht-laufzeitabhängigen Kosten im Fall der vorzeitigen Kreditrückzahlung vor. Objektiv einmalige, bei Kreditvergabe verrechnete Kosten sind daher bei vorzeitiger Rückzahlung nicht verhältnismäßig zu kürzen. Diese Rechtslage ist unionsrechtskonform.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die Bekl gewährte dem Kl im April 2018 zur Wohnraumbeschaffung zwei Zwischendarlehen, uzw zur Vertragsnummer 85 über € 109.000 und zur Vertragsnummer 15 über € 25.000. Vereinbart wurde für das Darlehen zu Nummer 85 eine Laufzeit von 419 Monaten und für das Darlehen zu Nummer 15 eine Laufzeit von 240 Monaten.
[2] Für das Darlehen zu Nummer 85 fielen folgende „Entgelte aufgrund des Darlehensvertrages“ an:
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Verwaltungskostenbeitrag: | € 782,86 |
Bearbeitungsgebühr: | € 3.288 |
KSV-Gebühr: | € 1,30 |
[3] Für das Darlehen zu Nummer 15 wurden dem Kl folgende „Entgelte aufgrund des Darlehensvertrages“ von der Bekl verrechnet:
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Verwaltungskostenbeitrag: | € 178,57 |
Bearbeitungsgebühr: | € 750 |
KSV-Gebühr: | € 1,30 |
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Lebensversicherungsprämien: | € 606,96 |
[4] Beide Dar...