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ÖBA 12, Dezember 2023, Seite 878

Zur Kürzung von (nicht) laufzeitabhängigen Kosten nach § 20 HIKrG aF

Daniel Tamerl

§ 20 HIKrG; § 16 VKrG; Art 25 WIKrRL; Art 16 VKrRL.

https://doi.org/10.47782/oeba202312087801

Die Bestimmung des § 20 HIKrG aF sieht keine verpflichtende Kürzung von nicht-laufzeitabhängigen Kosten im Fall der vorzeitigen Kreditrückzahlung vor. Objektiv einmalige, bei Kreditvergabe verrechnete Kosten sind daher bei vorzeitiger Rückzahlung nicht verhältnismäßig zu kürzen. Diese Rechtslage ist unionsrechtskonform.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Die Bekl gewährte dem Kl im April 2018 zur Wohnraumbeschaffung zwei Zwischendarlehen, uzw zur Vertragsnummer 85 über € 109.000 und zur Vertragsnummer 15 über € 25.000. Vereinbart wurde für das Darlehen zu Nummer 85 eine Laufzeit von 419 Monaten und für das Darlehen zu Nummer 15 eine Laufzeit von 240 Monaten.

[2] Für das Darlehen zu Nummer 85 fielen folgende „Entgelte aufgrund des Darlehensvertrages“ an:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungskostenbeitrag:
€ 782,86
Bearbeitungsgebühr:
€ 3.288
KSV-Gebühr:
€ 1,30

[3] Für das Darlehen zu Nummer 15 wurden dem Kl folgende „Entgelte aufgrund des Darlehensvertrages“ von der Bekl verrechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungskostenbeitrag:
€ 178,57
Bearbeitungsgebühr:
€ 750
KSV-Gebühr:
€ 1,30


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lebensversicherungsprämien:
€ 606,96

[4] Beide Dar...

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