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AVR 6, Dezember 2023, Seite 263

Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA Malta

avr Redaktion

EAS-Auskunft 3448 des 2023-0.825.422.

Gehört eine Person, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und auch iSd DBA Malta ansässig ist, dem Flugpersonal einer Fluggesellschaft an, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Malta befindet, stellt sich die Frage, ob deren Gehälter im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden dürfen.

Gemäß Art 15 Abs 3 DBA Malta dürfen, ungeachtet der Abs 1 und 2 des Art 15 DBA Malta, Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Bestimmung erlaubt somit die Besteuerung in jenem Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet (Malta), allerdings nicht in ausschließlicher Weise, wie dies bei Verwendung des Wortes „nur“ der Fall wäre. Art 15 Abs 3 DBA Malta schränkt daher den Besteuerungsanspruch des Ansässigkeitsstaates des Flugpersonals (Österreich) nicht ein, und Einkünfte dieser Art können auch im Ansässigkeitsstaat des Flugpersonals (Österreich) besteuert werden.

S. 264 Art 23 Abs 1 DBA Malta sieht als Grundnorm zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anwe...

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