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VwGH klärt Grundsatzfragen zur Verständigungspflicht nach § 281a BAO
AVR 2023/16
Zweckmäßig wird diese Verständigung [nach § 281a BAO] dadurch zu erfolgen haben, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des BFG dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird. […] Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Regelung […] hegt der VwGH nicht.
S. 260Sachverhalt: Die Revisionswerberin erhob gegen die Festsetzungsbescheide Umsatzsteuer 1-11/2011 Beschwerde, welche das Finanzamt dem damaligen UFS vorlegte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom erklärte das Finanzamt die gegen die Festsetzungsbescheide erhobene Beschwerde gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos, da für 2011 nunmehr ein Jahresbescheid ergehe; die Beschwerde gelte gemäß § 253 BAO als gegen den späteren Jahresbescheid gerichtet. Am erfolgte eine als Umsatzsteuerjahresbescheid 2011 intendierte Enunziation des Finanzamts.
Mit einer als „Verständigung“ überschriebenen Erledigung vom teilte das BFG Folgendes mit: Die vom als Umsatzsteuerbescheid 2011 intendierte Erledigung sei mangels Zustellung als Nichtbescheid zu qualifizieren. Ein Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 1-11/2011 hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom sei nicht eingebracht worden. Das Beschwerdeverfahren betreffend Festsetzung Umsatzsteuer 1-11/2011 vor dem BFG werde eingestellt. Die Parteien würden hierüber gemäß