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Zustellungsproblematik im WiEReG-Zwangsstrafverfahren
WiEReG-Zwangsstrafverfahren – ein „Verfahren sui generis“?
In den letzten beiden Jahren kam es vermehrt zur Verhängung von Zwangsstrafen durch das Finanzamt Österreich (im Folgenden: FAÖ), und zwar wegen der nicht zeitgerechten Vornahme der jährlich durchzuführenden Bestätigungs- oder Änderungsmeldung im WiEReG-Melderegister. Grund für viele der gegenständlichen WiEReG-Zwangsstrafverfahren und damit ursächlich für die damit verbundene Rechtsunsicherheit war die Vorgehensweise des FAÖ betreffend die Zustellung von WiEReG-Schriftstücken. Dieser Beitrag analysiert die Ursachen und die einschlägige Judikatur iZm dem WiEReG-Zwangsstrafverfahren.
1. Überblick
Grundsätzlich sind verpflichtete Rechtsträger seit zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers verpflichtet. Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG hat der verpflichtete Rechtsträger binnen vier Wochen ab Ersteintragung in das jeweilige Stammregister die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers vorzunehmen. Änderungen dieser Angaben sind ebenfalls binnen vier Wochen ab Kenntnis der jeweiligen Änderung zu melden. Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers stellt eine Sorgfaltspflicht des verpflichteten Rechtsträgers dar, wodurch dieser längstens im Jahreszyklus den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen bzw zu überprüfen hat. Werden keine Än...