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AVR 6, Dezember 2023, Seite 244

Erlass zur Änderung der Rz 59 KStR

avr Redaktion

, 2023-0.915.582, BMF-AV 2023/153.

Rz 59 KStR wird aufgrund der Judikatur geändert:

„Aufgrund seiner besonderen Stellung im öffentlichen Leben ist das Österreichische Rote Kreuz mit den Landesverbänden und Bezirksstellen als Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen (bis ; ab siehe ).“

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