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Steuern kompakt 2019
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Steuern kompakt 2019

Eine Einführung in die Steuerlehre

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-4018-1

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Steuern kompakt 2019 (1. Auflage)

S. 352. Grundlagen der wichtigsten Steuerarten

2.1. Einkommensteuer

Einkommensteuer

Der Einkommensteuer (ESt) unterliegt das Einkommen natürlicher Personen. Die Besteuerung erfolgt mit einem progressiven Tarif. Der ESt ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (vgl § 2 Abs 1 EStG).

Die ESt wird im Wesentlichen in folgenden Formen erhoben:

  • Veranlagung (bescheidmäßige Festsetzung)

  • Lohnsteuer (Steuerabzug vom Arbeitslohn)

  • Kapitalertragsteuer (Steuerabzug von bestimmten Kapitalerträgen).

  • Immobilienertragssteuer (Steuerabzug bei bestimmten Grundstücksveräußerungen).

2.1.1. Persönliche Steuerpflicht

Natürliche Personen

Der ESt unterliegen nur natürliche Personen. Juristische Personen und andere Körperschaften sind dagegen körperschaftsteuerpflichtig.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Wer als natürliche Person im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Legaldefinitionen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt finden sich im § 26 Abs 1 und 2 BAO) hat, ist gemäß § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit sämtlichen im In- oder Ausland erzielten Einkünften (= Welteinkommen). Die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person hat für die unbeschränkte Steuerpflicht - anders als in den USA - in Österreich keine Bedeutung. Daher können auch ausländische Staatsbürger, die in Österreich eine Wohnung innehaben, unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Zweitwohnsitz-Verordnung

Eine Ausnahme hiervon besteht für jene Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Jahre im Ausland befindet. Sie begründen mit einer inländischen Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO, in denen diese (allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen) an mehr als 70 Tagen benutzt wird, vorausgesetzt, dass ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.

Beschränkte Steuerpflicht

Hat eine natürliche Person im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist sie in Österreich nur beschränkt einkommensteuerpflichtig (vgl § 1 Abs 3 EStG). Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich bloß auf bestimmte in § 98 Abs 1 EStG aufgezählte inländische Einkünfte. Die im Ausland erzielten Einkünfte bleiben dagegen in Österreich unbesteuert (Territorialitätsprinzip).

2.1.2. Steuerobjekt

Steuerobjekt

Steuerobjekt ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (vgl § 2 Abs 2 EStG).

S. 36Das Einkommen ist im Wesentlichen

  • der Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl 2.1.3.),

  • nach Ausgleich mit den Verlusten,

  • nach Abzug der Sonderausgaben und

  • nach Abzug der außergewöhnlichen Belastungen (vgl § 2 Abs 2 EStG).

Verlustausgleich

Wurden in einzelnen Einkunftsarten Verluste erwirtschaftet, dann können sie prinzipiell mit den positiven Einkünften aus den anderen Einkunftsarten im selben Kalenderjahr ausgeglichen werden (vgl hierzu 4.9.). Für bestimmte Einkünfte wird der Verlustausgleich jedoch beschränkt oder sogar gänzlich ausgeschlossen.

2.1.3. Persönliche Zuordnung von Einkünften

Persönliche Zuordnung

Die Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der sie bezieht. Zurechnungssubjekt ist daher derjenige, der die zu Einkünften führenden Leistungen erbringt. Dementsprechend muss die Zurechnung von Einkünften nicht mit dem zivilrechtlichen Eigentum an der Einkunftsquelle übereinstimmen. Im Zweifel bezieht derjenige die Einkünfte, der die Möglichkeit hat, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Das ist in der Regel der (wirtschaftliche) Eigentümer der Einkunftsquelle (zB Miethaus oder Gewerbebetrieb). Ist die Einkunftsquelle aber zB verpachtet, dann bezieht der Pächter Einkünfte aufgrund seiner Leistungen am Markt. Die Einkünfte des Verpächters sind hingegen der Pachtzins.

Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (zB Vorstand einer AG) sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit (als Künstler, natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft (zB GmbH) abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.

2.1.4. Die Einkunftsarten des EStG

Einkunftsarten des EStG

Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben wird als Einkünfte den folgenden sieben im EStG erschöpfend aufgezählten Einkunftsarten zugerechnet (vgl § 2 Abs 3 EStG):

1.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)

2.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG)

3.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)

4.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG)

5.

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG)

6.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)

7.

Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG)

Subsidiaritätsprinzip

Haupteinkunftsarten sind die ersten vier Einkunftsarten. Die restlichen drei Einkunftsarten sind demgegenüber Nebeneinkünfte. Einkünfte zählen nur dann zu S. 37den letzten drei Einkunftsarten, wenn sie nicht im Rahmen einer der vier Haupteinkunftsarten angefallen sind (Subsidiaritätsprinzip). Allerdings besteht auch innerhalb der Nebeneinkünfte eine eigene Reihenfolge.

Betriebliche Einkünfte

Ferner zählen die ersten drei Einkunftsarten zu den betrieblichen Einkunftsarten (Grundlage der Einkünfteerzielung ist ein Betrieb); als Einkünfte ist gemäß § 2 Abs 4 Z 1 EStG der „Gewinn“ anzusetzen. Betriebseinnahmen bzw -ausgaben sind die Einnahmen oder Erträge bzw Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Außerbetriebliche Einkünfte

Die übrigen vier Einkunftsarten werden als außerbetriebliche Einkunftsarten bezeichnet; als Einkünfte ist gemäß § 2 Abs 4 Z 2 EStG der „Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten“ anzusetzen. Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zufließen. Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Unterschied zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften

Bei den betrieblichen Einkünften ist die Veräußerung von Wirtschaftsgütern und der Einkunftsquelle selbst grundsätzlich immer steuerpflichtig. Bei den außerbetrieblichen Einkünften führt die Veräußerung von Wirtschaftsgütern hingegen nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist, wie zB für realisierte Wertsteigerungen von Privatvermögen und Grundstücksveräußerungen.

2.1.4.1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Die Einkunftsart „Land- und Forstwirtschaft“ erfasst Erträge aus der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten mit Hilfe der Naturkräfte. Zudem muss ein Mindestmaß an Beziehung zu Grund und Boden vorliegen. Zu den Einkünften aus L&F zählen im Wesentlichen die in § 21 Abs 1 Z 1 bis 4 EStG aufgezählten Tatbestände.

Einkünfte aus Nebenbetrieben

Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben, das sind Betriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind, zählen ebenfalls zu den Einkünften aus L&F (vgl § 21 Abs 2 Z 1 EStG). Derartige Betriebe wären ohne Beziehung zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in der Regel als gewerbliche Betriebe anzusehen, werden jedoch infolge ihrer Hilfsfunktion dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet. Einen solchen Nebenbetrieb stellen beispielsweise Verarbeitungsbetriebe für eigene Produkte wie etwa ein Sägewerk oder eine Brennerei dar.

Mitunternehmerschaft, Veräußerung und Aufgabe

Zu den Einkünften aus L&F gehören auch Gewinnanteile und Vergütungen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), die eine ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, sowie Gewinne aus der Veräußerung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Teilbetriebes oder aus der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit (vgl § 21 Abs 2 Z 3 iVm § 24 EStG).

2.1.4.2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Die selbständige Arbeit im Sinne des § 22 EStG erfasst Tätigkeiten, die eine bestimmte Berufsausbildung oder persönliche Fähigkeiten oder Fachkenntnisse S. 38erfordern. § 22 EStG erfasst Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Z 1) sowie aus sonstiger selbständiger Arbeit (Z 2).

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

Die Einstufung von Einkünften als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit persönlich durch Ausnützung spezieller höchstpersönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt wird. Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gehören unter anderem Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit sowie Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Berufstätigkeit der Ziviltechniker, Ärzte sowie Einkünfte aus Stipendien.

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit (Z 2) zählen die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (Hausverwalter, Aufsichtsratsmitglied) sowie die Gehälter und sonstigen Vergütungen, die wesentlich beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Anteil > als 25 % am Grund- oder Stammkapital) von dieser für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG) aufweisende Beschäftigung erhalten.

Mitunternehmerschaft, Veräußerung und Aufgabe

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen ferner Gewinnanteile und sonstige Vergütungen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), wenn diese ausschließlich eine Tätigkeit entfaltet, die als selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 22 Z 3 EStG), sowie Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 24 EStG (§ 22 Z 5 EStG).

2.1.4.3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG sind positiv und negativ umschrieben. Die positiv formulierten Tatbestandsmerkmale müssen grundsätzlich bei allen betrieblichen Einkunftsarten gegeben sein. Hierzu zählen Selbständigkeit, Unternehmerwagnis, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht sowie die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Der Begriff des Gewerbebetriebes in § 23 Z 1 EStG entspricht jenem in § 28 BAO. Die Tätigkeit muss aber über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehen (vgl § 32 BAO). Als negatives Tatbestandsmerkmal gilt die Abgrenzung gegenüber den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Arbeit.

Mitunternehmerschaft, Veräußerung und Aufgabe

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen auch die Gewinnanteile und die Vergütungen von Gesellschaftern an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft), wenn die Personengesellschaft gewerblich tätig ist, sowie Gewinne anlässlich der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder bei Veräußerung eines Anteils an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft (§ 23 Z 2 und 3 EStG).

2.1.4.4. Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne

Mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinns werden alle bis zur Veräußerung bzw Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen erfasst und der Besteuerung unterzogen. S. 39Ein etwaiger Veräußerungsgewinn bzw -verlust zählt zu den betrieblichen Einkünften der jeweiligen Einkunftsart.

Gliederung der Veräußerungsgeschäfte

Zu den Veräußerungsgeschäften iSd § 24 EStG zählt die Veräußerung

  • eines Betriebes,

  • eines Teilbetriebes oder

  • eines Mitunternehmeranteiles.

Ferner gilt die Aufgabe

  • eines Betriebes,

  • eines Teilbetriebes oder

  • eines Mitunternehmeranteiles

als Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 24 EStG.

2.1.4.5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Kernbereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) im Sinne des § 25 EStG sind die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Der Begriff „Bezüge und Vorteile“ ist weit auszulegen und umfasst alle Einnahmen und geldwerten Vorteile, die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen. Entscheidend ist, dass der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, also Frucht seiner Arbeitsleistung ist. Für das Vorliegen von Arbeitslohn ist es ohne Bedeutung, in welche äußere Form ein solcher Zufluss gekleidet ist. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise einen Dienstwagen für private Zwecke, stellt dies für den Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der somit der Besteuerung unterliegt. Einnahmen liegen aber auch dann vor, wenn einmalige Zuwendungen - obwohl ein Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist - an den Arbeitnehmer geleistet werden (§ 25 Abs 2 EStG). Ob dem Arbeitnehmer die gewährten Bezüge oder Vorteile unmittelbar zufließen oder ihm nur mittelbar durch Dritte zukommen, ist ebenfalls gleichgültig.

Dienstverhältnis

Die Definition des Dienstverhältnisses in § 47 Abs 2 EStG ist eine eigenständige Definition des Steuerrechts und daher mit den korrespondierenden Begriffen des Arbeits- und Sozialrechtes nicht immer deckungsgleich.

Nicht wesentlich an einer Kapitalgesellschaft Beteiligte

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nach § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG neben den Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis ebenso Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 EStG beteiligt sind (Anteil < 25 % am Grund- oder Stammkapital), auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt. Die Vereinbarung einer sog Sperrminorität steht einem Dienstverhältnis jedenfalls nicht entgegen. Weiters zählen zu den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit insbesondere die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG).

Keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

S. 40Nach § 26 EStG sind bestimmte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer - obwohl Vorteile aus dem Dienstverhältnis - keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (zB Reisekosten oder die vom Arbeitgeber überlassene typische Berufskleidung, wie etwa Arbeitsuniformen).

Lohnsteuer

Hinsichtlich Ausführungen zur Erhebung der Lohnsteuer siehe .2.

2.1.4.6. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG umfassen

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs 2 EStG; dazu gehören insbesondere Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien und Anteilen an GmbH, Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (echter stiller Gesellschafter), Zinsen aus Hypotheken, Zinsen und sonstige Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (Darlehen, Anleihen, Einlagen, Bankguthaben, Ergänzungskapital) sowie Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte;

  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Wertminderungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 3 EStG (zB Veräußerung von Aktien, Fondsanteilen, Anleihen, Nullkuponanleihen, etc); als Kapitalvermögen gelten Wirtschaftsgüter, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital darstellen;

  • Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs 4 EStG (zB Optionen, Futures, Swaps, Zertifikate).

Die Steuerwirksamkeit von Wertsteigerungen und Wertminderungen iSd § 27 Abs 3 und 4 EStG gilt nur für nach dem erworbene Aktien und Fondsanteile und für nach dem erworbene Forderungswertpapiere (zB Nullkuponanleihe oder Indexzertifikate) und Derivate. Sofern die Vermögenswerte vor diesen Zeitpunkten erworbenen wurden, bleiben Werterhöhungen und Wertminderungen sowie der gänzliche Verlust des Vermögens dagegen steuerlich unberücksichtigt (Ausnahme: Veräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist) und es werden nur die Einkünfte aus der Überlassung des Kapitals besteuert (dh zB Besteuerung der aus der Aktie erwachsenen Dividendenerträge aber keine Besteuerung des Aktienkursgewinnes bei Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist).

Steuerfreie Kapitaleinkünfte

§ 27 Abs 7 EStG enthält abschließend einen Katalog von steuerfreien Kapitaleinkünften.

Kapitalertragsteuer

Hinsichtlich Ausführungen zur Erhebung der Kapitalertragsteuer siehe .3.

2.1.4.7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung umfasst - unabhängig von der zivilrechtlichen Begriffsbestimmung - die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes S. 41zum Gebrauch oder zur Nutzung. Die Begriffe Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG sind inhaltlich nicht mit den entsprechenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ident. Insbesondere ist der steuerliche Begriff Vermietung und Verpachtung umfassender als der zivilrechtliche.

Formen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen:

  • Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.

  • Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen.

  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten. Dazu gehören insbesondere die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechten iSd Urheberrechtsgesetzes und die Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen.

  • Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen.

2.1.4.8. Sonstige Einkünfte

Sonstige Einkünfte

Bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 EStG handelt es sich nicht um eine Restklasse, die als Auffangtatbestand für alle nicht unter die ersten sechs Einkunftsarten fallenden Einkünfte zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich bei den sonstigen Einkünften um eine abschließende (taxative) Aufzählung (mit Ausnahme der Z 3, die eine bloß beispielhafte Aufzählung enthält) einzelner Einkunftstatbestände.

Wiederkehrende Bezüge

Nach § 29 Z 1 EStG zählen wiederkehrende Bezüge zu den sonstigen Bezügen. Bei wiederkehrenden Bezügen handelt es sich zB um Renten. Unbesteuert bleiben aber freiwillig, an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung gewährte wiederkehrende Bezüge.

Private Grundstücksveräußerungen

Nach § 29 Z 2 EStG gehören auch Einkünfte aus privaten Grundstückveräußerungen iSd § 30 EStG zu den sonstigen Einkünften. Darunter fällt die Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten. Der Besteuerung unterliegt jeweils der Veräußerungsgewinn. Ein Abzug von Werbungskosten ist bei der Veräußerungsgewinnermittlung nur unter Anwendung des besonderen Steuersatzes nicht zulässig (bei Anwendung der Regelbesteuerungsoption steht der Werbungskostenabzug zu). Bei Altgrundstücken kann der Veräußerungsgewinn alternativ auch pauschal ermittelt werden. Er beträgt 60 % des Veräußerungserlöses bei Grundstücken, die nach dem in Bauland umgewidmet wurden, und 14 % des Veräußerungserlöses, sofern keine Umwidmung erfolgt ist.

Steuerfreie private Grundstücksveräußerungen

S. 42Nach § 30 Abs 2 EStG sind bestimmte private Grundstückveräußerungen von der Steuerpflicht ausgenommen (zB Veräußerung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und selbst hergestellten Gebäuden bei Nutzung einer bestimmten Zeitdauer als Hauptwohnsitz).

Immobilienertragsteuer

Zur Erhebung der Immobilienertragsteuer siehe .4.

Spekulationsgeschäfte

Unter die sonstigen Einkünfte fallen nach § 29 Z 2 EStG weiters Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften iSd § 31 EStG. Ein Spekulationsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Bei unentgeltlichem Erwerb eines Wirtschaftsgutes ist für die Berechnung der Spekulationsfrist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Da Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Grundstücken bereits in den §§ 27 und 30 EStG erfasst werden, fällt unter § 31 EStG nur die Veräußerung von sonstigen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (zB Goldbarren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, etc). Veräußerungen dieser Wirtschaftsgüter außerhalb der Spekulationsfrist werden demgegenüber nicht besteuert. Zu beachten ist, dass die Veräußerung von Betriebsvermögen aufgrund der Subsidiaritätsklausel nicht unter den Spekulationstatbestand fällt. Diese Erträge sind bei den betrieblichen Einkünften zu erfassen.

Einkünfte aus Leistungen

Nach § 29 Z 3 EStG zählen Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, zu den sonstigen Einkünften. Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG sind dadurch charakterisiert, dass sie einem Verhältnis aus Leistung und Gegenleistung entspringen. Eine Angemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung ist genauso wenig erforderlich wie die rechtliche Erlaubtheit. Grundsätzlich ist unter § 29 Z 3 EStG jedes Verhalten zu verstehen, das einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Die Einkünfte sind nur steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von € 220 überstiegen wird.

Funktionsgebühren

Ferner zählen gem § 29 Z 4 EStG Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 EStG fallen, zu den sonstigen Einkünften.

2.1.5. Einkünfte von Personenvereinigungen

Einkünfte von Personenvereinigungen

Personengesellschaften (bzw -vereinigungen) unterliegen als solche nicht der Einkommensteuer, da sie kein Steuersubjekt sind. Der Gewinn einer Personengesellschaft wird aber den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet (Durchgriffs- oder Transparenzprinzip). Sind die Gesellschafter natürliche Personen, so unterliegen diese mit ihren Gewinn- und Verlustanteilen der Einkommensteuer.

Mitunternehmerschaft, vermögensverwaltende Personengesellschaft

Personenvereinigungen mit betrieblichen Einkünften werden als Mitunternehmerschaft bezeichnet. Die Gesellschafter sind als Mitunternehmer anzusehen (zB OG, KG).

S. 43Betreibt eine Personenvereinigung ausschließlich Vermögensverwaltung (zB Vermietung einer Wohnung im Rahmen einer GesbR), so erzielen die beteiligten natürlichen Personen außerbetriebliche Einkünfte (vermögensverwaltende Personengesellschaft).

2.1.6. Nicht steuerbare und steuerbefreite Einkünfte

Steuerbefreiungen

Einkünfte, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG fallen, unterliegen nicht der ESt, sie sind daher nicht steuerbar (zB Lottogewinne). Im § 3 EStG werden jene Einkünfte angeführt, die zwar steuerbar (unter eine der sieben Einkunftsarten fallend), jedoch steuerbefreit (sachliche Steuerbefreiung) sind.

2.1.7. Gewinnermittlungsarten

Steuerliche Gewinnermittlung

Wie bereits unter 2.1.4 ausgeführt wurde, ist bei betrieblichen Einkunftsarten der Gewinn zu ermitteln. Die steuerliche Gewinnermittlung (§ 4 Abs 1 EStG) erfolgt grundsätzlich durch einen Betriebsvermögensvergleich, bei dem sich der Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ergibt, wobei Entnahmen hinzuzurechnen, Einlagen abzuziehen sind (vgl Kapitel 4.1.1.1.).

Als Vereinfachung gegenüber dem Betriebsvermögensvergleich bestehen folgende Möglichkeiten:

Vereinfachte Gewinnermittlung

1. Einnahmen/Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG) für

  • Betriebe mit Umsatzerlösen bis € 700.000 in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren (vgl § 189 Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 UGB),

  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe bis zu einem Umsatz von 550.000 € oder einem Einheitswert von € 150.000, am 1.1. des Kalenderjahres (vgl § 125 Abs 1 lit a und b BAO),

  • Einkünfte aus freien Berufen unabhängig vom Umsatz und Vermögen.

Pauschalierung durch Gesetz Basispauschalierung

2. Durchschnittssätze für Betriebsausgaben (§ 17 EStG; Teilpauschalierung)

Die Pauschalierung durch Gesetz (Basispauschalierung) ist nur bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zulässig (§ 17 Abs 1 EStG). Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige können im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 12 % der Umsätze ansetzen, höchstens jedoch € 26.400. Bei kaufmännischer oder technischer Beratung, Einkünften aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, Gehältern von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten beträgt das Betriebsausgabenpauschale hingegen nur 6 %, höchstens jedoch € 13.200.

Neben der Betriebsausgabenpauschalierung dürfen weiters Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten S. 44sowie Ausgaben für Löhne und Fremdlöhne als Betriebsausgaben in voller Höhe abgesetzt werden. Zudem können auch Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Voraussetzungen für die Basispauschalierung

Die Betriebsausgabenpauschalierung setzt voraus, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die Vorjahresumsätze nicht mehr als € 220.000 betragen und aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht (§ 17 Abs 2 EStG).

Da sich die Basispauschalierung nur auf Betriebsausgaben bezieht, sind die Betriebseinnahmen in voller Höhe anzusetzen.

Pauschalierung nach Durchschnittssätzen

3. Pauschalierung aufgrund von Verordnungen des BMF

Nach § 17 Abs 4 EStG kann der Bundesminister für Finanzen im Verordnungsweg für Gruppen von Steuerpflichtigen Durchschnittssätze für die Ermittlung des Gewinns aufstellen. Durchschnittssätze kommen in Betracht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, selbständig Erwerbstätige und Gewerbebetriebe. Die Verordnung kann eine Reingewinnermittlung oder eine Betriebsausgabenpauschalierung vorsehen.

Die wichtigsten Verordnungen betreffen Land- und Forstwirtschaft, nichtbuchführende Gewerbetreibende, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller.

Sportler mit überwiegender Tätigkeit im Ausland können den in Österreich steuerpflichtigen Anteil der Einkünfte pauschal ermitteln, wobei die Verordnung nicht zu § 17, sondern zu den §§ 2 und 33 EStG ergangen ist.

Unternehmensrechtliche Gewinnermittlung

Für die steuerliche Gewinnermittlung von rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden sind im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches gem § 5 Abs 1 EStG die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (unternehmensrechtliche Rechnungslegungsvorschriften; vgl §§ 189ff UGB) maßgebend, soweit die steuerlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen (Maßgeblichkeitsprinzip vgl Kapitel 4.1.1.2.)

2.1.8. Steuerschuldner

Steuerschuldner

Steuerschuldner sind gemäß § 1 Abs 1 EStG die natürlichen Personen, die Einkommen erzielen. Juristische Personen und andere Körperschaften unterliegen mit ihren Einkünften nicht der ESt, sondern der Körperschaftsteuer. Auch Personengesellschaften sind nicht Steuerschuldner der ESt; vielmehr unterliegen ihre Gesellschafter mit den Einkünften aus der Gesellschaft der ESt, soweit es sich bei diesen um natürliche Personen handelt (Durchgriffs- oder Transparenzprinzip).

2.1.9. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Im Folgenden wird ein einfaches Schema zur Ermittlung des „zu versteuernden Einkommens“ (Bemessungsgrundlage) dargestellt.

S. 45


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)
2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG)
3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG)
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG)
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)
7.
Sonstige Einkünfte (erschöpfend aufgezählt in § 29 EStG)
=
Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 EStG (nach Verlust-
ausgleich und Berücksichtigung des Veranlagungsfreibetrages)
-
Sonderausgaben (§ 18 EStG)
-
-
Freibeträge nach den §§ 105, 106a EStG
=
Einkommen = Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs 2 EStG)

. Steuertarif

Steuertarif

Die (tarifliche) ESt ergibt sich durch Anwendung des Tarifs auf das „zu versteuernde Einkommen“ (Bemessungsgrundlage). Der Einkommensteuertarif ist ein Stufentarif. Die Einkommensteuer beträgt jährlich € 0 bis zu einem Einkommen von € 11.000. Für höhere Einkommen berechnet sich die Einkommensteuer entsprechend den nachfolgenden Stufen. Für Einkommensteile über € 60.000 ergibt sich damit ein Steuersatz von 50 %, über 1,000.000 € von 55 %.

Die Einkommensteuer beträgt jährlich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für die ersten 11 000 €
0 %
für Einkommensteile über 11 000 € bis 18 000 €
25 %
für Einkommensteile über 18 000 € bis 31 000 €
35 %
für Einkommensteile über 31 000 € bis 60 000 €
42 %
für Einkommensteile über 60 000 € bis 90 000 €
48 %
für Einkommensteile über 90 000 €
50%
Für Einkommensteile über eine Million € beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55 %.

Die Steuerschuld wird durch diverse Absetzbeträge, welche in den Abs 3a bis 6 des § 33 EStG aufgezählt sind (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalts-, Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrag), in der gem § 33 Abs 2 EStG vorgegebenen Reihenfolge gekürzt (der Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag max. bis zur Höhe der errechneten Tarifsteuer abzuziehen und danach sind die Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 bis 6 EStG zu berücksichtigen). Da der Familienbonus Plus nicht negativsteuerfähig ist und Geringverdiener davon nicht profitieren können, erhalten diese einen Kindermehrbetrag (33 Abs 7 EStG).

Negativsteuer

Ist die errechnete ESt null, kommt es zu einer Erstattung des Alleinverdiener- bzw des Alleinerzieherabsetzbetrages sowie zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu max. € 500 jährlich (vgl § 33 Abs 8 EStG).

S. 46. Spezielle Erhebungsformen der Einkommensteuer

.1. Grundsätzliches

Veranlagung

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer durch Veranlagung des Jahreseinkommens zu erheben. Veranlagen bedeutet, dass die Abgabenbehörden auf der Grundlage einer Einkommensteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen ermitteln und die Steuern festsetzen. Als Veranlagungszeitraum gilt grundsätzlich das Kalenderjahr. Buchführungspflichtige Gewerbetreibende und Land-und Forstwirte dürfen den Gewinn auch nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 2 Abs 5 EStG). Bei Rumpfwirtschaftsjahren können auch zwei (theoretisch auch mehrere) Wirtschaftsjahre der Veranlagung eines Kalenderjahres zu Grunde gelegt werden.

Erklärungsfrist

Die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis 30. April des Folgejahres bzw bei elektronischer Übermittlung (FinanzOnline) bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen.

Vorauszahlung

Jeder Abgabepflichtige hat auf die Einkommensteuer vierteljährlich Vorauszahlungen zu entrichten. Die Verpflichtung, eine Vorauszahlung zu leisten, beruht auf einer bescheidmäßigen Festsetzung durch das zuständige Finanzamt (§ 45 Abs 1 EStG).

Abschlusszahlung

Vom Steuerpflichtigen geleistete Vorauszahlungen sowie im Abzugsweg einbehaltene Einkommensteuer (insbesondere Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Immobilienertragsteuer) werden auf die festgesetzte Einkommensteuerschuld angerechnet, sofern keine Abgeltungswirkung des Steuerabzugs vorgesehen (Endbesteuerung durch KESt-Abzug oder ImmoESt-Abzug) ist. Danach ergibt sich entweder eine Abschlusszahlung oder eine Gutschrift.

.2. Lohnsteuer

Lohnsteuer

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die ESt durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diesbezüglich haftet der Arbeitgeber dem Bund gegenüber (§ 82 EStG).

Sonstige Bezüge

Sonstige Bezüge sind Bezüge, die der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich neben dem laufenden Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber bezieht, sofern sich die tatsächliche Auszahlung vom laufenden Bezug abhebt (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Abfertigungen).

Besteuerung von sonstigen Bezügen

Sonstige Bezüge sind folgendermaßen zu besteuern: Sie sind

  • bis € 620 steuerfrei (Freibetrag),

  • darüber hinaus grundsätzlich mit einem festen Steuersatz von 6 % (insoweit die Bezüge ein Sechstel des Jahresbezuges nicht übersteigen).

    Für höhere Jahresbruttobezüge erhöht sich der feste Steuersatz stufenweise (auf 27 % bzw 35,75 %).

    Übersteigen die sonstigen Bezüge das Jahressechstel oder betragen die sonstigen Bezüge (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) mehr als € 83.333, dann erfolgt die Besteuerung dieser übersteigenden Beträge zum laufenden Tarif des jeweiligen Kalendermonats.

Abfertigungen insbesondere aufgrund gesetzlicher und kollektivvertraglicher Vorschriften werden unabhängig von ihrer Höhe mit 6 % versteuert.

Arbeitnehmerveranlagung

S. 47Der Arbeitnehmer wird zur ESt insbesondere dann veranlagt, wenn er

  • neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte von mehr als € 730 bezogen hat,

  • in mehreren Dienstverhältnissen zumindest zeitweise gleichzeitig beschäftigt war,

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterlagen (zB ausländische Kapitalerträge),

  • freiwillig eine Arbeitnehmerveranlagung durchführt.

Antragslose Veranlagung

Wurde bis Ende Juni keine Antragsveranlagung (§ 41 Abs 2 Z 1 EStG) für das Antragslose Veranlagung Vorjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern die Veranlagung nach den Berechnungen der Finanzverwaltung zu einer Steuergutschrift führt und aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden sowie keine besonderen Ausgaben (Werbungskosten, bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge bzw Absetzbeträge) geltend gemacht werden.

Vorauszahlung

Lohnsteuerpflichtige haben nur dann Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu leisten, wenn die nichtlohnsteuerpflichtigen Einkünfte die Veranlagungsgrenze von € 730 überschreiten oder wenn zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte nebeneinander bezogen werden, die getrennt voneinander versteuert werden (§ 45 Abs 1 EStG).

.3. Kapitalertragsteuer

KESt

Bei bestimmten inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die ESt durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (vgl §§ 93-97 EStG). Der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen demnach folgende inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen:

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (zB Gewinnanteile aus Aktien und aus GmbH-Anteilen, Zinserträge aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren),

  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (zB Aktienkursgewinne),

  • Einkünfte aus Derivaten (zB Gewinne aus der Veräußerung von Indexzertifikaten).

Die KESt beträgt 27,5 % der Bruttoerträge. Für Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (insb Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) gilt der besondere Steuersatz von 25 %. (In wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Kapitalerträgen stehende Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht abgezogen werden (vgl § 20 Abs 2 EStG). Die KESt ist vom Schuldner der Kapitalerträge einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Steuerschuldner der KESt ist hingegen der Empfänger (= Gläubiger) der Kapitalerträge. Für unter § 27a Abs 2 EStG fallende Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Privatdarlehen) besteht keine Verpflichtung zum KESt-Abzug.

Endbesteuerung

Mit dem KESt-Abzug gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten (Endbesteuerung), und zwar unabhängig davon, ob sich die Kapitalanlagen im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen einer natürlichen Person befinden. Eine Ausnahme besteht nur für betriebliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und betriebliche Einkünfte aus Derivaten. Diese Einkünfte unterliegen zwar ebenfalls dem KESt-Abzug, allerdings entfaltet derS. 48 KESt-Abzug in diesem Fall keine Endbesteuerungswirkung. Endbesteuert sind demnach unter anderem folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen:

  • Zinserträge aus Geldeinlagen bei inländischen Banken;

  • Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt;

  • Zinserträge aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet;

  • Gewinnanteile (Dividenden) aus inländischen Aktien, GmbH-Anteilen, Genussrechten, Genossenschaftsanteilen und Zuwendungen inländischer Stiftungen;

  • Gewinnanteile (Dividenden) aus vergleichbaren ausländischen Aktien, GmbH-Anteilen, Genussrechten und Genossenschaftsanteilen, die von einer inländischen auszahlenden Stelle ausbezahlt werden;

  • Kapitalerträge aus Anteilsscheinen an einem in- und ausländischen Kapitalanlage- und Immobili-eninvestmentfonds, wenn die jeweiligen Erträge gemeldet werden;

  • im Privatvermögen erzielte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, wenn die Vermögenswerte auf einem inländischen Depot verwahrt werden oder von einer inländischen auszahlenden Stelle ausbezahlt werden;

  • im Privatvermögen erzielte Einkünfte aus Derivaten, wenn die Vermögenswerte auf einem inländischen Depot verwahrt oder von einer inländischen auszahlenden Stelle ausbezahlt werden.

Besonderer Steuersatz

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem KESt-Abzug unterliegen (zB ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen) oder die mit dem KESt-Abzug nicht endbesteuert sind (zB betriebliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen), unterliegen gem § 27a Abs 1 EStG einem besonderen Steuersatz von von 25 % bzw 27,5 %, ausgenommen die in § 27a Abs 2 EStG genannten Kapitaleinkünfte. Für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten gilt der besondere Steuersatz von 25 %.

Die Kapitaleinkünfte sind ohne jeden Abzug anzusetzen (vgl § 20 Abs 2 EStG). Gewisse ausländische Quellensteuern sind anzurechnen. Die Einkommensteuer gilt durch die Besteuerung mit den besonderen Steuersätzen als abgegolten. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Kapitalanlagen können Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste allerdings dennoch in eingeschränktem Umfang mit anderen betrieblichen Einkünften ausgeglichen werden (§ 6 Z 2 lit c EStG).

Für unter § 27a Abs 2 EStG fallende Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Privatdarlehen, nicht verbriefte Derivate) gilt der Sondersteuersatz nicht. Diese Einkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.

.4. Immobilienertragsteuer

Immobilienertragsteuer

Einkünfte aus der Veräußerung von privaten und betrieblichen Grundstücken unterliegen mit bestimmten Ausnahmen (vgl § 30 Abs 2 EStG) einem besonderen Steuersatz von 30 % (vgl §§ 30a - 30c EStG). Die Steuer ist grundsätzlich vom Parteienvertreter selbst zu berechnen und für Rechnung des Veräußerers bis zum 15. des auf den Zufluss des Veräußerungserlöses zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten S. 49(Immobilienertragsteuer). Mit der Entrichtung der Immobilienertragsteuer gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten (Endbesteuerung).

. Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs 3 EStG natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihren Einkünften aus dem Inland, soweit diese in § 98 EStG aufgezählt sind.

Erhebung der ESt

Die Erhebung der ESt bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgt

  • grundsätzlich im Wege der Veranlagung,

  • im Wege einer Abzugsteuer in besonderen Fällen,

  • im Wege der Lohnsteuer und

  • im Wege des KESt-Abzuges.

Die Abzugsteuer (§ 99 EStG) kommt zB bei im Inland ausgeübter Tätigkeit als Künstler oder Sportler sowie bei Unterhaltungsdarbietungen zur Anwendung. Der Abzugsteuer unterliegen auch Lizenzgebühren, Aufsichtsratsvergütungen und Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Gestellung von Arbeitskräften. Die Abzugsteuer beträgt grundsätzlich 20 % der Einnahmen ohne Berücksichtigung von Ausgaben; mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängende Ausgaben können vom vollen Betrag der Einnahmen abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Abzugsteuer schriftlich mitgeteilt hat; diesfalls beträgt der Abzugsteuersatz jedoch 25 %. Gem § 102 Abs 1 Z 2 EStG sind bestimmte der Abzugsteuer unterliegende Einkünfte unter Anwendung des normalen Steuertarifs zu veranlagen, bei allen anderen kann gem § 102 Abs 1 Z 3 EStG ein Antrag auf Veranlagung gestellt werden, in dessen Rahmen Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können. Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger wird ihren inländischen Einkünften jedoch ein Betrag iHv € 9.000 hinzugerechnet, da es grundsätzlich Sache des Ansässigkeitsstaates ist, das Existenzminimum zu sichern. Unterliegt ein Steuerpflichtiger mit seinen Einkünften in mehreren Staaten der ESt (insbesondere bei Doppelwohnsitz), kann es zu einer Doppelbesteuerung derselben Einkünfte kommen, wenn etwa in mehreren Staaten das gesamte Welteinkommen der Einkommensteuer unterliegt.

DBA

Diese Doppelbelastung wird in der Regel durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den Staaten vermieden; fehlt ein DBA, kann das Bundesministerium für Finanzen nach § 48 BAO Erleichterungen gewähren (vgl Kapitel 6.2.2.2.).

2.2. Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Die subjektive Steuerpflicht nach dem EStG trifft lediglich natürliche Personen. Der Körperschaftsteuer (KSt) unterliegt das „Einkommen“ von Körperschaften, das sind vor allem juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften). Der proportionale Tarif der Körperschaftsteuer beläuft sich auf 25 %.

Trennungsprinzip

S. 50Im Gegensatz zu Personengesellschaften, deren Erfolg direkt den Gesellschaftern zugerechnet wird (Durchgriffs- oder Transparenzprinzip), werden Körperschaften bei der Gewinnbesteuerung als eigene Steuersubjekte anerkannt und getrennt von ihren Gesellschaftern besteuert (Trennungsprinzip). Wie bereits unter 2.1.3. ausgeführt wurde, besteht für spezielle höchstpersönliche Tätigkeiten eine Ausnahme. Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (etwa Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Privatstiftung) sowie Tätigkeiten als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftlicher, Sportler oder Vortragender sind der leistungserbringenden natürlichen Person (und nicht der Körperschaft) zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser höchstpersönlichen Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt, wenn die Satzung, der Gesellschaftsvertrag bzw eine andere Rechtsgrundlage festgestellt ist und die Körperschaft nach außen in Erscheinung tritt. Die Steuerpflicht endet mit der Verteilung des Vermögens der Körperschaft.

2.2.1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig mit allen in- und ausländischen Einkünften sind gemäß § 1 Abs 2 KStG juristische Personen des privaten Rechts (insbesondere Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Privatstiftungen), Betriebe gewerblicher Art (BgA) von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, weiters Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen im Sinne des § 3 KStG, die im Sinne des § 27 BAO im Inland ihren Ort der Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben.

2.2.2. Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkte Steuerpflicht

Im Körperschaftsteuerrecht sind drei Arten der beschränkten Steuerpflicht vorgesehen (§ 1 Abs 3 KStG):

1.

Beschränkt steuerpflichtig sind die einer inländischen juristischen Person vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.

2.

Beschränkt steuerpflichtig sind ferner inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit diese nicht Betriebe gewerblicher Art unterhalten) sowie

3.

Körperschaften, soweit sie nach § 5 KStG oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind.

Die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur bestimmte im § 21 KStG aufgezählte Einkünfte dieser Körperschaften. Mit anderen Einkünften unterliegen die beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften daher nicht der Körperschaftsteuerpflicht.

2.2.3. Steuerschuldner

Steuerschuldner

Steuerschuldner sind die Körperschaften. Diese werden in § 1 Abs 2 KStG definiert. Körperschaften sind insbesondere juristische Personen, wie zB GmbH und AG.

S. 512.2.4. Steuerobjekt

Steuerobjekt

Das Einkommen ist das Steuerobjekt der KSt. Es umfasst die Summe der (positiven oder negativen) Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten, wie diese im EStG aufgezählt sind (vgl 2.1.4.). Kapitalgesellschaften erzielen gem § 7 Abs 3 KStG allerdings immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewerblichkeitsfiktion).

2.2.5. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist gemäß § 7 Abs 2 KStG das „zu versteuernde Einkommen“, das nach den Vorschriften des EStG ermittelt und aufgrund einiger Sondervorschriften des KStG modifiziert wird. Grundsätzlich richtet sich also die Einkommensermittlung von Körperschaften nach den Gewinnermittlungsvorschriften des EStG.

Kapitalgesellschaften ermitteln ihren (steuerlichen) Gewinn durch einen Vermögensvergleich entsprechend § 5 Abs 1 EStG (Maßgeblichkeitsprinzip).

Verdeckte Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die der Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterstellung außerhalb eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses erhält. Ebenso wie offene Ausschüttungen mindern verdeckte Gewinnausschüttungen den Gewinn der Körperschaft nicht. Gewährt beispielsweise eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein überhöhtes Gehalt, so ist der den fremdüblichen Teil übersteigende Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Einlagen

Einlagen der Gesellschafter (zB aufgrund einer Kapitalerhöhung) erhöhen den Gewinn nicht und bleiben daher bei der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft außer Ansatz.

Beteiligungserträge

Gewinnanteile, die eine inländische Körperschaft aufgrund einer Beteiligung an einer anderen inländischen Körperschaft bezieht, sind generell körperschaftsteuerfrei. Die Befreiung der Beteiligungserträge soll die Mehrfachbesteuerung von Gewinnausschüttungen im Konzern vermeiden (§ 10 Abs 1 KStG). Die Veräußerung von inländischen Kapitalanteilen ist hingegen steuerpflichtig.

Internationale Schachtelbeteiligung

Beteiligungserträge aus einer Beteiligung an ausländischen Gesellschaften sind gem § 10 Abs 1 Z 7 KStG ebenfalls körperschaftsteuerfrei, wenn das Beteiligungsausmaß mindestens 10 % beträgt und die Kapitalanteile während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr gehalten werden (internationale Schachtelbeteiligung).

Portfoliobeteiligungen

Liegt das Beteiligungsausmaß unter 10 % oder die Beteiligungsdauer unter einem Jahr, sind Beteiligungserträge unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG befreit (steuerpflichtig sind danach im Wesentlichen nur Beteiligungserträge aus Drittstaaten, mit denen Österreich keine umfassende Amtshilfevereinbarung getroffen hat).

Hinzurechnungsbesteuerung

Hält eine österreichische unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder eine Hinzurechnungsbesteuerung beschränkt steuerpflichtige Körperschaft erster Art (beherrschende Körperschaft) selbst oder gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen mittel- oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat sie Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne einer niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft (§ 10a Abs 3 KStG; effektive ausländische Steuerbelastung beträgt nicht mehr als 12,5 %; beherrschte Körperschaft), deren gesamten Einkünfte zu mehr als einem Drittel aus Passiveinkünften gem § 10a Abs 2 KStG (zB Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen) bestehen, werden die Passiveinkünfte der ausländischen Körperschaft direkt der österreichischen Körperschaft hinzugerechnet und demgemäß der österreichischen Körperschaftsteuer unterworfen. Übt die ausländische Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus (Substanznachweis gem § 10a Abs 4 Z 3 KStG), wird keine Hinzurechnungsbesteuerung ausgelöst. Etwaige Verluste und Aktiveinkünfte der ausländischen Gesellschaft werden nicht hinzugerechnet. Auf Antrag ist die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche ausländische Steuer auf die österr Körperschaftsteuer anzurechnen (Vermeidung von Doppelbesteuerungen). Die Hinzurechnungsbesteuerung führt zu einer Durchbrechung der Abschirmwirkung im Rahmen des grundsätzlich für Körperschaften geltenden Trennungsprinzips, da die Passiveinkünfte unabhängig von einer Ausschüttung bereits im Jahr ihrer Erzielung bei der österreichischen (beherrschenden) Körperschaft besteuert werden.

Internationale Schachtelbeteiligung, Capital gains

§ 10 Abs 3 KStG sieht vor, dass Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oderdem sonstigen Ausscheiden einer Schachtelbeteiligung iSd §10 Abs 2 KStG steuerneutral sind. Körperschaften können aber eine Option zur Steuerwirksamkeit der Beteiligung und von Teilwertabschreibungen bei der Anschaffung der Beteiligung abgeben, sodass Verluste aus der Veräußerung sowie Aufwendungen aufgrund von Teilwertabschreibungen die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Allerdings hat die Option auch die Konsequenz, dass Gewinne aufgrund der Veräußerung sowie spätere Zuschreibungen steuerwirksam sind.

Switch-over

Im Falle von internationalen Schachtelbeteiligungen iSv § 10 Abs 2 KStG sowie Beteiligungen von mindestens 5 %, deren Gewinnanteile unter § 10 Abs 1 Z 5 oder 6 KStG fallen (qualifizierte Portfoliobeteiligungen), werden die Gewinnanteile nicht befreit, sondern die (niedrigere) ausländische Steuer auf die inländische Körperschaftsteuer angerechnet (sogenannter „switch over“ bzw Methodenwechsel), wenn die Beteiligung an einer niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft (effektive ausländische Steuerbelastung ≤ 12,5 %) besteht, deren Unternehmensschwerpunkt in der Erzielung von Passiveinkünften gem § 10a Abs 2 KStG liegt, und die betreffenden Passiveinkünfte nicht bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung zu erfassen waren (die Hinzurechnungsbesteuerung geht dem Methodenwechsel vor). Folglich kommen die Steuerbefreiungen nach § 10 Abs 1 Z 5 bis 7 KStG sowie die Steuerneutralität für Wertänderungen von internationalen Schachtelbeteiligungen nach § 10 Abs 3 KStG im Falle eines Methodenwechsels nicht zur Anwendung.

Gruppenbesteuerung

Eine Ausnahme vom Trennungsprinzip ergibt sich im Falle der Gruppenbesteuerung. Materielle Voraussetzung für die Bildung einer Unternehmensgruppe ist eine finanzielle Verbindung von mehr als 50 % am Nennkapital und an den Stimmrechten am Gruppenmitglied. Diese finanzielle Verbindung kann auch mittelbar oder im Wege einer Beteiligungsgemeinschaft mit einem „Kernaktionär“ erfolgen. Formale Voraussetzung der Gruppenbildung ist ein gemeinsamer Gruppenantrag. Durch die Gruppenbesteuerung haben Unternehmensgruppen die Möglichkeit, die auf Ebene der einzelnen Gruppenmitglieder ermittelten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen zu vereinigen und damit in Durchbrechung des Trennungsprinzips Gewinn und Verluste auszugleichen. Dieses Gruppenergebnis wird auf Ebene des Gruppenträgers der Körperschaftsteuer unterworfen.

S. 522.2.6. Steuertarif

Steuertarif, Mindestkörperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz beträgt grundsätzlich 25 %. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbare unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften haben eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Die Mindesthöhe des Stammkapitals bei einer GmbH beträgt € 35.000; der Mindestnennbetrag des Grundkapitals bei einer AG beträgt € 70.000. Demnach unterliegen GmbH einer Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750, AG einer von € 3.500. Fehlt bei im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe des § 6 GmbHG (= € 35.000), ist § 6 GmbHG maßgebend.

Reduzierte Mindestkörperschaftsteuer

Für alle neu errichteten GmbH beträgt die Mindestkörperschaftsteuer für die ersten fünf Jahre € 500 pro Jahr und für die folgenden fünf Jahre € 1.000 pro Jahr (§ 24 Abs 4 Z 3 KStG).

Belastung ausgeschütteter Gewinne

Schüttet eine inländische Kapitalgesellschaft Gewinne an die Gesellschafter aus, so hat sie von den ausgeschütteten Gewinnen Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten. Die KESt beträgt 27,5 %. Dadurch kommt es bei Ausschüttung von Gewinnen zu einer effektiven Steuerbelastung von 45,625 % (27,5 % KSt + 25 % KESt von 75 %). Liegt der individuelle Einkommensteuersatz des Empfängers unter 27,5 %, so kann er einen Antrag auf Veranlagung stellen und erhält die Kapitalertragsteuer angerechnet oder den übersteigenden Teil erstattet. Ausschüttungen von inländischen Körperschaften sind gem § 10 Abs 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Dadurch wird die mehrfache Besteuerung vermieden. Von einem KESt-Abzug kann aber nur dann abgesehen werden, wenn die Beteiligung der inländischen Körperschaft mindestens 10 % beträgt oder eine EU-Muttergesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist (§ 94 Z 2 EStG).

2.3. Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Der Umsatzsteuer (USt) unterliegt der Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Die Besteuerung erfolgt proportional mit unterschiedlichen Steuersätzen. Die USt ist eine Sachsteuer (auf persönliche Verhältnisse wird grundsätzlich nicht Rücksicht genommen); sie ist von ihrer technischen Ausgestaltung her betrachtet eine Verkehrsteuer (Anknüpfung an den wirtschaftlichen Verkehr), von ihrer Wirkung hingegen eine (allgemeine) Verbrauchsteuer (Belastung des Verbrauchs) bzw Einkommensverwendungssteuer (Verwendung von Einkommen für Zwecke des Erwerbs von zum Ver- oder Gebrauch bestimmten Leistungen). Die USt zählt zu den indirekten Steuern (unterschiedliche Steuerträger und Steuerschuldner).

2.3.1. Allgemeines

Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug

Die Umsatzsteuer wird in Form einer „Mehrwertsteuer“ erhoben. Besteuert wird der vom Unternehmen geschaffene Mehrwert einer Leistung. Steuertechnisch betrachtet handelt es sich um eine Allphasensteuer (Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe) mit Vorsteuerabzug (Anrechnung oder Rückerstattung der Umsatzsteuer beim empfangenden Unternehmer):

S. 54Beispiel: Der Hersteller H stellt bei seiner Lieferung eines Gegenstandes an den Einzelhändler E neben dem Nettopreis von € 100 Umsatzsteuer in Höhe von € 20 (20 % der Bemessungsgrundlage) in Rechnung, die er an das Finanzamt abführt. Der Einzelhändler E zahlt den Gesamtpreis von € 120 an H, kann aber € 20 als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerzahllast abziehen, sodass innerhalb der Unternehmerkette keine Umsatzsteuer auf dem Gegenstand lastet.

Bei Lieferung des Gegenstandes an den Konsumenten K stellt Einzelhändler E € 150 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 30 in Rechnung. Die Umsatzsteuer in Höhe von € 30 verrechnet E mit der Vorsteuer von € 20, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast von € 10 ergibt, welche dieser an das Finanzamt abführt. K zahlt den Preis von € 180, in welchem die Umsatzsteuer in Höhe von € 30 enthalten ist. K trägt damit die Steuer in Höhe von € 30, da er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Umsatzsteuer ist proportional zum Preis (20 % von 150) und wurde auf jeder Stufe des Vertriebs fraktioniert (Hersteller € 20; Einzelhändler € 10) erhoben.

2.3.2. Steuerobjekt

Steuerobjekt

Steuerobjekt der USt sind die „steuerbaren Umsätze“:

1.

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt,

2.

Eigenverbrauch im Inland,

3.

Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland,

4.

innergemeinschaftlicher Erwerb aus EU-Staaten.

Eine Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand (zB Verkauf von Waren). Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, aus dem Unternehmen für nichtunternehmerische Zwecke oder für jede andere Zuwendung.

Sonstige Leistungen sind „Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen“, das sind insbesondere Dienstleistungen, die Einräumung von Rechten, etc. Als sonstige Leistung gegen Entgelt gilt auch die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, sowie die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen.

2.3.3. Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

Abgesehen von der Steuerbefreiung für Leistungen im Zusammenhang mit dem Export in das Ausland (zB Ausfuhrlieferungen) gibt es Steuerbefreiungen für Leistungen, die für das Inland bestimmt sind, aber sozialen Zwecken dienen (zB ärztliche Leistungen) oder aus anderen Gründen (zB Grundstückslieferungen, Kreditumsätze) befreit sind.

Echte und unechte Steuerbefreiungen

Zu unterscheiden sind

  • echte Steuerbefreiungen (bei denen für Vorleistungen der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann)

  • unechte Steuerbefreiungen (bei denen die Vorleistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind).

Kleinunternehmer

S. 55Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer mit Umsätzen bis höchstens € 30.000 im Veranlagungszeitraum. Mit der Befreiung verliert der Kleinunternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug. Der Kleinunternehmer kann aber gemäß § 6 Abs 3 UStG auf seine Befreiung verzichten, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen.

2.3.4. Steuerschuldner

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist in der Regel der Unternehmer. Unternehmer ist gemäß § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Anders als bei der Einkommensteuer gehört neben den betrieblichen Tätigkeiten insbesondere auch der außerbetriebliche Bereich der Vermietung und Verpachtung zum Unternehmen. Als Unternehmer kommen neben natürlichen und juristischen Personen auch Personengesellschaften (wie zB OG und KG) in Betracht.

Der Unternehmer muss selbständig sein. „Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.“ Im USt-Recht genügt nach dieser Bestimmung Einnahmenerzielungsabsicht; Gewinnerzielung grundsätzlich ist nicht erforderlich.

Das Unternehmen erfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens. Danach kann ein Unternehmer zwar mehrere Betriebe oder Tätigkeitsbereiche haben, aber immer nur ein Unternehmen. Leistungen zwischen den Betrieben desselben Unternehmens stellen umsatzsteuerlich irrelevante Innenumsätze dar.

2.3.5. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Der Umsatz (Bemessungsgrundlage) wird gemäß § 4 UStG bei Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger aufzuwenden hat oder freiwillig aufwendet oder ein Dritter für ihn aufwendet, damit er eine Leistung beziehen kann.

Beim Eigenverbrauch im Inland bemisst sich der Umsatz nach dem Einkaufspreis oder den Selbstkosten im Zeitpunkt der Entnahme. Bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland wird der Umsatz nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.

2.3.6. Steuertarif

Steuertarif

Der Steuertarif der USt ist proportional. Der normale Steuersatz beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage. Ein ermäßigter Steuersatz von 10 % gilt für bestimmte ausdrücklich aufgezählte Umsätze wie zB zahlreiche Nahrungsmittel, Vermietung zu Wohnzwecken, Bücher. Für Filmvorführungen, Eintritt für Sportveranstaltungen, Bücher, Kunstgegenstände sowie Umsätze der gemeinnützigen Körperschaftenvon Künstlern beispielsweise ist hingegen der ermäßigte Steuersatz von 13 % anzuwenden.

Die Steuerschuld ergibt sich durch Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage. Von der Steuerschuld kann der Unternehmer die von ihm an seine Vorlieferanten gezahlte Vorsteuer abziehen, sofern er die Vorleistungen zur Ausführung seiner besteuerten Umsätze verwendet.

S. 56Die Umsatzsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe; der Unternehmer hat für jeden Kalendermonat (bis € 100.000 Jahresumsatz vierteljährlich) bis zum Fünfzehnten des zweitfolgenden Monats die USt selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen (Umsatzsteuervoranmeldung). Für jedes Kalenderjahr muss zusätzlich eine Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben werden.

2.4. Kommunalsteuer

Allgemeines

Die Kommunalsteuer ist eine von den Gemeinden erhobene Steuer, die aber bundesgesetzlich geregelt wird (Kommunalsteuergesetz).

2.4.1. Steuerobjekt

Steuerobjekt

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden (§ 1 KommStG).

2.4.2. Steuerschuldner

Steuerschuldner

Nur Unternehmer unterliegen der Kommunalsteuer; zum Unternehmen gehört die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens; sie entspricht dem Unternehmensbegriff des UStG.

2.4.3. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen die Summe der Arbeitslöhne; dazu gehören auch sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG (ohne Abfertigungen); nicht dazu gehören unter anderem Ruhe- und Versorgungsgenüsse.

2.4.4. Steuertarif

Steuertarif

Die Kommunalsteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage; sie ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats an die Gemeinde zu entrichten.

Gemeinnützige und ähnliche Einrichtungen sind von der Kommunalsteuer befreit.

2.5. Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG

Dienstgeberbeitrag

Zur Finanzierung des Familienlastenausgleichs (FLAG), insbesondere der Familienbeihilfe, wird ein Dienstgeberbeitrag (DB) eingehoben. Den DB haben alle Dienstgeber zu leisten, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen. Beitragsgrundlage ist im Wesentlichen, wie bei der Kommunalsteuer, die Summe der Arbeitslöhne (§ 41 FLAG).

Der DB beträgt 3,9 % der Beitragsgrundlage; übersteigt die Beitragsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.460, dann kürzt sie sich um € 1.095. Der Dienstgeberbeitrag ist als Selbstbemessungsabgabe monatlich abzuführen.

S. 572.6. Dienstgeberzuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Zuschlag zum DB

Dienstgeber, die der Wirtschaftskammer angehören, müssen einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entrichten. Die Grundsätze des FLAG kommen sinngemäß zur Anwendung. Der Dienstgeberzuschlag ist pro Bundesland unterschiedlich, er beträgt zwischen 0,34 % in Oberösterreich und 0,42 % im Burgenland (für 2019).

2.7. Verkehrsteuern

2.7.1. Gesellschaftsteuer

Allgemeines

Die Gesellschaftsteuer wurde bis zum bei der Zufuhr von Eigenkapital an inländische Kapitalgesellschaften durch die Gesellschafter erhoben.

2.7.2. Gebühren

Gebühren

Dem Gebührengesetz unterliegen bestimmte Schriften und Rechtsgeschäfte.

2.7.2.1. Steuerobjekt

Steuerobjekt

Nach dem Gebührengesetz unterliegen der Gebühr

  • bestimmte Schriften (zB Zeugnisse, Reisedokumente, Eingaben) und

  • bestimmte schriftlich beurkundete Rechtsgeschäfte.

Welche Schriften und welche Rechtsgeschäfte einer Gebühr unterliegen, ergibt sich aus den so genannten Tarifposten der §§ 14 (Schriften) und 33 (Rechtsgeschäfte) GebG. Die dort vorgenommene Aufzählung ist taxativ, sodass Schriften und Rechtsgeschäfte, die nicht aufgezählt sind (zB Kaufverträge), nicht gebührenpflichtig sind.

2.7.2.2. Steuerschuldner

Steuerschuldner

Zur Entrichtung der Stempelgebühren für Schriften sind verpflichtet:

  • bei Eingaben, deren Beilagen und bei Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird,

  • bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden.

Gebührenschuldner bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften sind die Unterzeichner der Urkunde; wurde die Urkunde nur von einem Vertragspartner unterzeichnet und dem anderen Vertragspartner oder einem Dritten ausgehändigt, so sind die Vertragspartner und außerdem der Dritte Gebührenschuldner. Bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften ist Gebührenschuldner derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist.

Von der Entrichtung der Gebühr sind insbesondere bestimmte öffentlich-rechtliche Körperschaften befreit.

S. 582.7.2.3. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Schriften unterliegen ausschließlich festen Gebühren, die sich zum Teil auch nach der Bogenzahl (ein Bogen = vier Seiten DIN A4) richten. Sie werden in den Tarifposten des § 14 Gebührengesetz aufgezählt. Darunter fallen zB Abschriften, amtliche Ausfertigungen, Protokolle, Reisedokumente, Vollmachten, etc.

Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Die Rechtsgeschäftsgebühren sind nur ausnahmsweise feste Gebühren, meist wird die Gebühr als Prozent- oder Promillegebührensatz vom Wert des Rechtsgeschäftes berechnet. Rechtsgeschäfte, die der Gebühr unterliegen, werden in den Tarifposten des § 33 GebG abschließend aufgezählt.

2.7.2.4. Steuertarif

Steuertarif

Die Gebühren nach dem Gebührengesetz sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren. Feste Gebühren sind in den Tarifposten betragsmäßig ausgewiesen. Hundertsatzgebühren sind in den Tarifposten in Prozentsätzen der dort vorgesehenen Bemessungsgrundlage ausgewiesen. Die Höhe der festen Gebühr bzw der Hundertsatzgebühr ergibt sich aus den §§ 14 und 33 GebG.

Bestimmte Gebühren

Im Folgenden werden die wichtigsten Gebühren für Schriften und Amtshandlungen sowie für Rechtsgeschäfte zusammengefasst:

1.

Schriften und Amtshandlungen:

Unterschriftsbeglaubigungen: von jedem Bogen feste Gebühr iHv € 14,30,

Zeugnisse: von jedem Bogen idR € 14,30,

Reisedokumente (gewöhnlicher Reisepass € 75,90,

Personalausweis € 61,50 (für Kinder unter 16 Jahren € 26,30),

Führerschein (grundsätzlich € 60,50).

2.

Rechtsgeschäfte:

Bestandverträge (das sind Miet- und Pachtverträge) unterliegen bei Verträgen auf bestimmte Dauer einer Gebühr in Höhe von 1 % vom auf die Vertragsdauer entfallenden Entgelt, höchstens jedoch vom 18fachen Jahresentgelt; bei unbestimmter Dauer 1 % vom dreifachen Jahresentgelt: seit unterliegen Mietverträge über Wohnraum nicht der Bestandsvertragsgebühr;

Zessionen, Abtretungen von Schuldforderungen und Abtretungen von Rechten unterliegen einer Gebühr in Höhe von 0,8 % des Entgelts.

2.7.3. Grunderwerbsteuer

Allgemeines

Die Grunderwerbsteuer gehört zu den Rechtsverkehrsteuern; sie erfasst den Erwerb von Grundstücken im Inland.

2.7.3.1. Steuerobjekt

Steuerobjekt

Die Grunderwerbsteuer knüpft grundsätzlich bereits an das Verpflichtungsgeschäft an. Der Grunderwerbsteuer unterliegen folgende Erwerbsvorgänge:

1.

Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen;

2.

Eigentumserwerb;

3.

S. 59Erwerb der Verwertungsbefugnis;

4.

Abtretungs(Zwischen-)geschäfte, durch die der schuldrechtliche Anspruch auf Übereignung weiter übertragen wird;

5.

Vereinigung von mind. 95 % der Anteile an einer Gesellschaft mit inländischen Grundstücken in einer Hand (Anteilsvereinigung).

6.

Änderung des Gesellschafterbestandes bei einer Personengesellschaft für Grundstücke im Vermögen der Gesellschaft, wenn mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.

Unter „Grundstück“ im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist ein Grundstück im Sinne des Zivilrechtes zu verstehen; zum Grundstück gehören

  • der Grund und Boden,

  • das Gebäude,

  • der Zuwachs (Pflanzen, Tiere) und

  • das Zugehör (zB Hotelinventar).

Dem Grundstück stehen außerdem Baurechte und Superädifikate (= Bauten auf fremdem Grund) gleich.

Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, zählen jedoch nicht zum Grundstück.

2.7.3.2. Steuerschuldner

Steuerschuldner

Steuerschuldner (Gesamtschuldner) sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen; das sind in der Regel der Käufer und der Verkäufer.

Die Steuerschuld entsteht mit Verwirklichung des Erwerbsvorganges.

2.7.3.3. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich berechnen vom Wert der Gegenleistung ( § 5), mindestens vom Grundstückswert. Der Grundstückswert ist entweder

  • als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes zuzüglich eines im Wesentlichen von der Nutzfläche abhängigen pauschalen Gebäudewerts oder

  • in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes zu berechnen.

Zur Vereinfachung der Ermittlung hat der BMF die Verordnung betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes (Grundstückswertverordnung - GrWV) erlassen.

2.7.3.4. Steuertarif

Steuertarif

Der Steuersatz der Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 %.

Begünstigte Steuersätze bestehen unter anderem für:

  • unentgeltliche Erwerb

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für die ersten € 250.000
    0,5 %
    S. 61für die nächsten € 150.000
    2 %
    darüber hinaus
    3,5 %

    Für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif werden alle unentgeltlichen Erwerbe zusammengerechnet, die zwischen denselben Personen innerhalb von fünf Jahren stattgefunden haben.

  • Anteilsvereinigungen, Übertragungen von Anteilen an Personengesellschaften und Umgründungen iSd UmgrStG 0,5 %

2.7.4. Erbschaften und Schenkungen

Nichterhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer seit

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, sie ist zugleich eine Personensteuer und erfasst die unentgeltliche Bereicherung des Empfängers. Durch Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes wurden die Grundtatbestände der Erbschaftssteuer (Erwerb von Todes wegen) und der Schenkungen aufgehoben. Seit wird, da es zu keiner Neuregelung kam, diese Steuer nicht mehr erhoben.

Meldepflicht von Schenkungen

Unentgeltliche Übertragungen von inländischen Grundstücken werden stattdessen nunmehr der Grunderwerbsteuer unterworfen (vgl 2.7.3.). Um andere Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, wurde eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung grundsätzlich anzuzeigen (§ 121a BAO). Wer es vorsätzlich unterlässt, die gem § 121a BAO anzeigepflichtigen Vorgänge anzuzeigen, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.

Ausnahmen von der Meldeverpflichtung

Von der Anzeigepflicht befreit sind Schenkungen zwischen Angehörigen (§ 25 BAO), wenn der gemeine Wert aller Erwerbe an dieselbe Person € 50.000 innerhalb eines Jahres (sonst € 15.000 innerhalb von fünf Jahren) nicht übersteigt.

2.7.4. Erbschaften und Schenkungen

2.8. Sonstige Steuern

2.8.1. Normverbrauchsabgabe

Allgemeines

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist wie die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer. Auch die NoVA ist von der Konzeption her eine Verkehrsteuer, von der Intention her jedoch eine (spezielle) Verbrauchsteuer.

2.8.1.1. Steuerobjekt

Steuerobjekt

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die Erstanschaffung von Personenkraftfahrzeugen und Krafträdern, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Erstzulassung (Eigenimport) im Inland oder das Leasing von Personenkraftwagen, die im Inland zugelassen sind; die NoVA begünstigt den Kauf von verbrauchsarmen Fahrzeugen.

S. 62Befreit sind unter anderem Anschaffungen von Taxifahrzeugen, Fahrschulkraftfahrzeugen, Leihwagen und Elektrofahrzeugen (Achtung: Hybridfahrzeuge sind sehr wohl NoVA-pflichtig).

2.8.1.2. Steuerschuldner

Steuerschuldner

Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der das Fahrzeug liefert, beim Eigenimport der Zulassungsbesitzer.

2.8.1.3. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt, beim Eigenimport der gemeine Wert (oftmals werden hierfür die Eurotax-Werte herangezogen).

Eine Änderung der Bemessungsgrundlage führt zu einer Korrektur der NoVA im Zeitpunkt des Eintritts der Änderung.

2.8.1.4. Steuertarif

Steuertarif

Der Steuersatz wird nach folgender Formel ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometer - 90 Gramm)
5

Der Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- oder abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 32 %. Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert des Personenkraftwagens anzuwenden. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 250 g/km, erhöht sich die NoVa für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 20 je Gramm CO2 pro Kilometer. Die Steuer ist um einen Abzugsposten iHv € 300 zu vermindern. Die Berücksichtigung des Abzugspostens kann allerdings zu keiner Steuergutschrift führen.

Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht zum gleichen Zeitpunkt wie die Umsatzsteuerschuld, nämlich mit Ablauf des Monats, in dem der steuerbare Vorgang verwirklicht wurde. Auch die NoVA ist am fünfzehnten Tag des dem Monat des Entstehens der Steuerschuld zweitfolgenden Monats fällig.

2.8.2. Kraftfahrzeugsteuer

2.8.2.1. Steuerobjekt

Allgemeines

Seit 1993 gibt es eine Zweiteilung in der Form der Erhebung der Kfz-Steuer:

  • Für im Inland zugelassene Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, für die eine Haftpflichtversicherung besteht, wird die Kfz-Steuer als Zuschlag zur Haftpflichtversicherung eingehoben (motorbezogene Versicherungssteuer).

  • Alle anderen im Inland verwendeten und von der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht erfassten Kraftfahrzeuge unterliegen der Kfz-Steuer. Der Kfz-Steuer unterliegen somit insbesondere Lastkraftwagen, Omnibusse sowie alle im Ausland zugelassenen Kfz bei Verwendung im Inland.

S. 632.8.2.2. Steuerschuldner

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist bei im Inland zugelassenen Kfz die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, ansonsten die Person, die das Kfz im Inland verwendet.

2.8.2.3. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Die Kfz-Steuer bemisst sich

  • nach dem Hubraum (Krafträder),

  • nach der Motorleistung (PKW, Kombi und LKW bis 3,5 Tonnen) oder

  • nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht (Omnibusse, LKW, etc über 3,5 Tonnen).

Für im Ausland zugelassene Kfz, die vorübergehend im Inland benützt werden, sind Tagessteuersätze vorgesehen.

2.8.2.4. Steuertarif

Steuertarif

Der Steuersatz beträgt pro Monat (§ 5 KfzStG)

  • für Krafträder je Kubikzentimeter Hubraum € 0,0275;

  • für Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen:

    -

    für die ersten 24 Kilowatt je Kilowatt: € 0

    -

    für die weiteren 66 Kilowatt je Kilowatt: € 0,682

    -

    für die weiteren 20 Kilowatt je Kilowatt: € 0,726

    -

    und für die darüber hinausgehenden Kilowatt je Kilowatt: € 0,825

    mindestens jedoch € 6,82;

  • für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen:

    -

    bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen € 1,55, mindestens € 15,00;

    -

    bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen € 1,70;

    -

    bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen € 1,90, höchstens € 80,00, bei Anhängern höchstens € 66,00.

Entrichtung

Die Kfz-Steuer ist in der Regel jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.

2.8.3. Versicherungssteuer

Motorbezogene Versicherungssteuer

Bezüglich der motorbezogenen Versicherungssteuer siehe Punkt 2.8.2.1.

2.8.3.1. Steuerobjekt

Steuerobjekt

Der Versicherungssteuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes aufgrund eines Versicherungsverhältnisses.

2.8.3.2. Steuerschuldner

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer, doch haftet der Versicherer, der die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten hat. Ausgenommen sind insbesondere die Sozialversicherungen.

S. 642.8.3.3. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Bei Versicherungsverhältnissen mit Versicherern mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegt das Versicherungsentgelt der Versicherungssteuer,

1.

wenn im Inland befindliche Grundstücke und Bauwerke, im Inland zugelassene Fahrzeuge, bestimmte Reise- oder Ferienrisiken versichert werden oder

2.

wenn ansonsten der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw seine Betriebsstätte im Inland hat.

Bei Versicherern mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegt das Versicherungsentgelt der Versicherungssteuer,

1.

wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 BAO im Inland hat oder

2.

wenn der versicherte Gegenstand zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war.

2.8.3.4. Steuertarif

Steuertarif

Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 11 %, bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung 4 %, bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 % und bei der Krankenversicherung 1 % des Versicherungsentgeltes. Besondere Vorschriften gelten unter anderem im Versicherungsbereich für Land- und Forstwirtschaft. Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, für die Versicherungssteuer gezahlt wird, sind von der Umsatzsteuer befreit.

2.8.4. Energieabgaben

2.8.4.1. Elektrizitätsabgabe

Elektrizitätsabgabe

Steuergegenstand der Elektrizitätsabgabe ist elektrische Energie.

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt

1.

jede Lieferung von elektrischer Energie im Bundesgebiet (ausgenommen die Ortsgemeinden Jungholz und Mittelberg), außer sie wird an Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes geliefert, sowie

2.

der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie.

Wird die elektrische Energie durch ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) oder durch andere Erzeuger geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig. Wird hingegen die Energie vom EVU selbst verbraucht, dann unterliegt es der Elektrizitätsabgabe.

Der Abgabe unterliegt die gelieferte bzw verbrauchte Menge an elektrischer Energie, sodass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis der Energie erfolgt. Die Abgabe beträgt € 0,015 je kWh.

S. 652.8.4.2. Erdgasabgabe

Erdgasabgabe

Die Definition des Erdgases erfolgt gemäß der EU-einheitlichen Kombinierten Nomenklatur (Unterposition 2711 21 00).

Der Erdgasabgabe unterliegt

1.

jede Lieferung von Erdgas im Bundesgebiet (ausgenommen die Ortsgemeinden Jungholz und Mittelberg), außer es wird an Erdgasversorgungsunternehmen geliefert, sowie

2.

der Verbrauch von selbst erzeugtem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas.

Wird das Erdgas (üblicherweise durch ein Erdgasversorgungsunternehmen) geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig. Wird das Erdgas vom Erzeuger oder Importeur selbst verbraucht, dann ist er selbst steuerpflichtig.

Der Abgabe unterliegt die gelieferte bzw verbrauchte Menge an Erdgas, sodass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt. Die Höhe der Abgabe beträgt € 0,066 je Kubikmeter (m3).

2.8.4.3. Kohleabgabe

Kohleabgabe

Anknüpfungspunkt der Kohleabgabe ist die Lieferung von Kohle an den Endverbraucher im Inland. Steuergegenstand sind Steinkohle, Braunkohle und Koks, definiert nach der Kombinierten Nomenklatur. Nicht der Kohleabgabe unterliegen daher zB Torf oder Holzkohle.

Dient die Kohle der Erzeugung elektrischer Energie, so ist sie von der Kohleabgabe befreit. Die so genannte „nichtenergetische“ Nutzung der Kohle, zB für chemische Prozesse oder für die Erzeugung von Arzneien, ist ebenso befreit. Soweit Kohle zur Erzeugung von Wärme verwendet wird, ist sie hingegen steuerpflichtig.

Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist die gelieferte bzw verbrauchte Menge an Kohle in Kilogramm, der Steuersatz beträgt 5 Cent je kg.

2.8.4.4. Energieabgabenvergütung

Energieabgabenvergütung

Der Vergütungsanspruch besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs 3 EnAbgVergG (Elektrizität, Erdgas, Kohle und Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes) genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs 3 EnAbgVergG genannten Energieträgern erzeugt wurde.

Zum Kreis der vergütungsfähigen Energieträger zählen Elektrizität, Erdgas, Kohle und Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes (Heizöl extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer sowie Flüssiggas).

Für die Ermittlung des Vergütungsbetrages sind zwei Berechnungen durchzuführen. Grundsätzlich werden die entrichteten Energieabgaben insoweit vergütet, als sie 0,5 % des Nettoproduktionswertes übersteigen. Sind allerdings die in § 2 Abs 2 Z 2 EnAbgVergG angeführten Selbstbehalte niedriger, so wird nur dieser Betrag gutgeschrieben. Ferner wird der so ermittelte Vergütungsbetrag um einen allgemeinen Selbstbehalt von € 400 gekürzt.

S. 66Der Unternehmer kann den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb von fünf Jahren stellen.

2.8.5. Flugabgabe

Flugabgabe

Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen. Die Flugabgabe bestimmt sich nach der Länge des Fluges (Kurz- Mittel- oder Langstrecke) und beträgt je Passagier € 3,5, € 7,5 oder € 17,5. Schuldner der Flugabgabe ist der Luftfahrzeughalter, der Flughafenbetreiber haftet jedoch für die Steuer. Die Steuer ist bis zum 15. des auf den Abflug zweitfolgenden Monats zu entrichten.

2.9. Vermögensteuern

Keine allgemeine Vermögensteuer

Eine allgemeine Vermögensteuer wird in Österreich seit 1994 nicht mehr erhoben. Allerdings sind insbesondere inländische Grundstücke mit einer speziellen Vermögensteuer, der Grundsteuer, belastet.

2.9.1. Grundsteuer

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer sowie eine unechte Substanzsteuer. Sie soll aus dem Grundstücksertrag bestritten werden, belastet allerdings auch ertraglose Grundstücke.

2.9.1.1. Steuerobjekt

Steuerobjekt

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz; dazu gehören land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die Betriebsgrundstücke.

2.9.1.2. Steuerschuldner

Steuerschuldner

Steuerschuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer. Miteigentümer sind Gesamtschuldner.

2.9.1.3. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wurde. Auf den Einheitswert wird eine Steuermesszahl angewendet. Daraus ergibt sich ein Grundsteuer-Messbetrag. Die Steuermesszahlen sind in § 19 GrStG festgelegt (grundsätzlich 2 ‰; niedrigere Promillesätze bestehen zB für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke).

2.9.1.4. Steuertarif

Steuertarif

Auf den Messbetrag wird der Hebesatz angewendet (höchstens 500 %). Daraus ergibt sich eine Grundsteuer von etwa 1 % des Einheitswertes.

S. 672.9.2. Stabilitätsabgabe

Stabilitätsabgabe

Kreditinstitute ab einer (adaptierten) Bilanzsumme von 300 Mio müssen eine Stabilitätsabgabe entrichten. Die Stabilitätsabgabe trägt starke Elemente einer Personensteuer, weil sie von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen abhängt.

2.9.3. Sonstige Vermögensteuern

Sonstige Vermögensteuern

Neben der Grundsteuer gibt es noch

  • die Bodenwertabgabe und

  • die Abgabe und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

A) Wiederholungsfragen

A1) Einkommensteuer

1)

In welchen Formen wird die Einkommensteuer erhoben?

2)

Welche Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt werden, um in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig zu gelten?

3)

Was bedeutet „Territorialitätsprinzip“ im Hinblick auf die beschränkte Steuerpflicht?

4)

Wie werden Einnahmen, Einkünfte und Einkommen voneinander abgegrenzt?

5)

Welche Einkunftsarten existieren im österreichischen EStG?

6)

Welche Einkunftsarten werden als Haupt-, welche als Nebeneinkunftsarten bezeichnet?

7)

Worin unterscheiden sich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit?

8)

Welche Veräußerungsgeschäfte werden gem § 24 EStG der Besteuerung zugeführt?

9)

Was ist unter „Vorteil aus dem Dienstverhältnis“ zu verstehen?

10)

Unterliegen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur die Einkünfte aus der Überlassung des Kapitals der Besteuerung oder auch die bei Veräußerung erzielten Wertzuwächse?

11)

Die entgeltliche Nutzungsüberlassung welcher Wirtschaftsgüter kann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen?

12)

Stellt § 29 EStG (Sonstige Einkünfte) einen Auffangtatbestand für alle nicht unter die ersten sechs Einkunftsarten fallenden Einkünfte dar?

13)

Wie lange istt die Spekulationsfrist und welche Wirtschaftsgüter können unter den Spekulationstatbestand fallen?

14)

Was besagt das „Transparenz-“, was das „Trennungsprinzip“?

15)

Welche Arten der steuerlichen Gewinnermittlung existieren im österreichischen EStG?

16)

Was unterscheidet den Gesamtbetrag der Einkünfte vom Einkommen?

17)

Wie wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen erhoben?

S. 68A2) Körperschaftsteuer

18)

Wie unterscheidet sich die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften?

19)

Wann gilt eine Körperschaft in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig?

20)

Wer ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer?

21)

Welche Art von Einkünften erzielt eine Kapitalgesellschaft und nach welchen Vorschriften ist ihr Gewinn zu ermitteln?

22)

Was ist unter verdeckter Gewinnausschüttung zu verstehen?

23)

Was wird unter „nationaler“ und „internationaler Schachtelbeteiligung“ verstanden?

24)

Welche materielle Voraussetzung besteht zur Bildung einer Unternehmensgruppe?

25)

Wie errechnet sich die effektive Steuerbelastung bei ausgeschütteten Gewinnen einer Kapitalgesellschaft?

A3) Umsatzsteuer

26)

Was ist das Steuerobjekt der Umsatzsteuer?

27)

Worin unterscheiden sich echte von unechten Steuerbefreiungen?

28)

Welche Besonderheit existiert für Kleinunternehmer?

29)

Welche Voraussetzungen knüpft das UStG an die Unternehmereigenschaft?

30)

Welche Bemessungsgrundlage wird zur Berechnung der Umsatzsteuer herangezogen?

A4) Kommunalsteuer/Dienstgeberbeitrag/Dienstgeberzuschlag

31)

Wer ist Steuerschuldner der Kommunalsteuer?

32)

Wie hoch ist der Steuertarif der Kommunalsteuer?

33)

Was ist unter „Dienstgeberbeitrag“, was unter „Dienstgeberzuschlag zum Dienstgeberbeitrag“ zu verstehen?

A5) Verkehrsteuern

34)

Was ist Steuerobjekt von Gebühren nach dem Gebührengesetz?

35)

Welche Vorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer?

36)

Was ist unter „Grundstück“ im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes zu verstehen?

37)

Wer ist Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer?

38)

Welche Bemessungsgrundlage wird zur Errechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen?

B) Richtig/Falsch-Fragen

B1) Einkommensteuer

1)

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sind besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer und somit keine eigenständigen Steuerarten.

2)

S. 69Einkommensteuerpflichtig sind sowohl natürliche als auch juristische Personen.

3)

Am 1.1.20X1 verreist Herr X mit Wohnsitz in Österreich in die USA und kehrt erst am 31.10.20X1 wieder nach Österreich zurück. Von da an plant Herr X keine weiteren Reisen mehr. Da Herr X im Jahr 20X1 weniger als 70 Tage im Inland verweilt, begründet er im Jahr 20X1 in Österreich keinen Wohnsitz und unterliegt somit in diesem Jahr nicht der unbeschränkten Steuerpflicht.

4)

Der Begriff „Einnahmen“ beschreibt eine Bruttogröße (somit den Zufluss von Geld vor Abzug der Ausgaben), der Begriff „Einkünfte“ beschreibt hingegen eine Nettogröße (somit nach Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten).

5)

Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Nebeneinkunftsarten den Haupteinkunftsarten nachrangig sind, weshalb Einkünfte nur dann im Rahmen der Nebeneinkunftsarten erfasst werden, wenn sie nicht bereits im Rahmen der Haupteinkunftsarten besteuert wurden.

6)

Bei den Haupteinkunftsarten ist der „Gewinn“ zu ermitteln, bei den Nebeneinkunftsarten ist der „Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten“ anzusetzen.

7)

Unter einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb ist eine an sich gewerbliche Tätigkeit zu verstehen, die wegen ihrer Hilfsfunktion dennoch als land- und forstwirtschaftlich angesehen wird.

8)

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Arbeitsuniformen unentgeltlich zur Verfügung, handelt es sich für den Arbeitnehmer zwar um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, welcher jedoch nach § 26 EStG nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.

9)

Frau Y veräußert ihren 20 Jahre alten Plattenspieler im Internet und erhält dafür € 1.000. Frau Y hat damals den Plattenspieler um umgerechnet € 100 gekauft. Frau Y muss demnach einen Veräußerungsgewinn gem § 24 EStG versteuern.

10)

Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich mittels Betriebsvermögensvergleich, als Vereinfachung dazu existieren unter bestimmten Voraussetzungen die Einnahmen/Ausgaben-Rechnung, die Heranziehung von Durchschnittssätzen für die Betriebsausgabenermittlung sowie die Vollpauschalierung.

11)

Die Kapitalertragsteuer hat in bestimmten Fällen Endbesteuerungswirkung. Dies bedeutet, dass die Einkommensteuer durch den KESt-Abzug abgegolten ist und die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen sind.

12)

Bestimmte ausländische Kapitalerträge wie beispielsweise Gewinnanteile aus ausländischen Aktien unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer, jedoch einem besonderen Steuersatz von 25 %.

13)

Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann es zu einer Doppelbesteuerung derselben Einkünfte kommen.

B2) Körperschaftsteuer

14)

Eine Körperschaft stellt ein eigenes Steuersubjekt dar und wird somit getrennt von ihren Gesellschaftern besteuert. Dies wird als Transparenzprinzip bezeichnet.

15)

S. 70Das Einkommen von Körperschaften umfasst die Summe der sieben Einkunftsarten, wobei Kapitalgesellschaften aufgrund der Fiktion des § 7 Abs 3 KStG immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

16)

Gewährt eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen, handelt es sich in Höhe der fremdüblichen Verzinsung um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

17)

Werden Gewinnanteile einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine andere inländische Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, so sind diese bei der empfangenden Gesellschaft unabhängig von der Beteiligungshöhe steuerfrei.

18)

Die Voraussetzung einer finanziellen Verbindung zur Bildung einer Unternehmensgruppe gilt ab einer Beteiligung von mehr als 25 % am Nennkapital und an den Stimmrechten am Gruppenmitglied als erfüllt.

19)

Die effektive Belastung von an natürliche Personen ausgeschütteten Gewinnen einer Kapitalgesellschaft beträgt 50 %, welche sich aus der 25 %igen Körperschaftsteuer und der 25 %igen Kapitalertragsteuer für die Dividenden zusammensetzen.

B3) Umsatzsteuer

20)

Die Umsatzsteuer zählt zu den indirekten Steuern, da Steuerschuldner und Steuerträger auseinanderfallen.

21)

Lieferungen und sonstige Leistungen zählen zu den steuerbaren Umsätzen. Unter Lieferung wird die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand verstanden. Sonstige Leistungen werden im Gesetz negativ umschrieben und sind somit Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen.

22)

Umsatzsteuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug bewirken eine Umsetzung der Ware ohne Umsatzsteuerbelastung und werden als unechte Steuerbefreiungen bezeichnet.

23)

Die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht setzt zwar eine Einnahmenerzielungsabsicht, jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht voraus.

24)

Ein Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes kann zwar mehrere Unternehmen, jedoch nur einen Betrieb haben.

25)

Der Steuersatz der USt beträgt grundsätzlich 20 %, ein ermäßigter Steuersatz von 10 % gilt beispielsweise für Bücher oder Umsätze von gemeinnützigen Körperschaften.

26)

Die Umsatzsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe und muss vierteljährlich an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Dennoch ist für jedes Kalenderjahr eine Jahresumsatzsteuererklärung abzugeben.

B4) Kommunalsteuer/DB/DZ

27)

Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer stellt im Wesentlichen die Summe der in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährten Arbeitslöhne dar, jedoch ohne sonstige Bezüge gem § 67 EStG.

28)

Der Dienstgeberbeitrag beträgt 3,9 %, wohingegen der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von Bundesland zu Bundesland variiert.

S. 71B5) Verkehrsteuer

29)

Bei Bestandverträgen, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, fällt eine Gebühr iHv 1 % vom dreifachen Jahresentgelt an.

30)

Zum Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes zählen auch Gebäude, der Zuwachs, Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören.

31)

Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 %, innerhalb des Familienverbandes jedoch nur 1 %.

Steuern kompakt 2019

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