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ASoK 2, Februar 2024, Seite 80

Entgeltanrechnung nach § 1155 ABGB aus einem neuen Arbeitsverhältnis bei Dienstfreistellung

1. § 1155 ABGB ist dispositiv (§ 1164 ABGB e contrario) und kann daher von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden. Allein der Umstand, dass in der für den Fall einer dem Arbeitnehmer als Möglichkeit eingeräumten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kürzung der vereinbarten freiwilligen Abfertigung vorgesehen war, sagt nichts darüber aus, was für die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes im Falle zu gelten hat, dass es zu keiner vorzeitigen Beendigung kommt, der Arbeitnehmer aber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt und aus diesem ein Einkommen erzielt.

2. Nach § 1155 Abs 1 Halbsatz 1 ABGB hat der Dienstnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf das Entgelt für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die aufseiten des Dienstgebers liegen, daran gehindert wurde. Nach § 1155 Abs 1 Halbsatz 2 ABGB hat sich der Dienstnehmer jedoch das anrechnen (abziehen) zu lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitigen Erwerb erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

3. Der OGH hat bereits für den Fall der Dienstfreistellung durch den Dienstgeber die Anwendbarkeit der Einrechnungsverpfli...

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