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ASoK 2, Februar 2024, Seite 76

Konsultationsvereinbarung zur neuen DBA-Grenzgängerregelung mit Deutschland

, 2023-0.913.349, BMF-AV 2023/155.

In der angeführten Konsultationsvereinbarung werden folgende Aspekte hinsichtlich der seit 2024 geltenden neuen DBA-Grenzgängerregelung mit Deutschland (siehe Praxis-News vom Oktober 2023, ASoK 2023, 385 f) klargestellt:

1. Anwendungsvoraussetzung ist, dass sich der Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) in Grenznähe befindet. Als grenznah gelten jene Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 km beiderseits der Grenze liegt (eine Liste dieser österreichischen Gemeinden ist in der Anlage der Konsultationsvereinbarung enthalten).

Ein Zweitwohnsitz in Grenznähe reicht einerseits für die Anwendung der Grenzgängerregelung nicht aus; andererseits ist ein Zweitwohnsitz außerhalb der Grenzzone nicht anwendungsschädlich.

2. Unerheblich ist, auf welcher Seite der Grenze die Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Mindestanzahl an Grenzübertritten ist nicht notwendig.

3. Hinsichtlich der Vorgabe, dass die Tätigkeit höchstens an 45 Tagen pro Kalenderjahr außerhalb der Grenzzone ausgeübt werden darf, sind nur tatsächliche Arbeitstage zu berücksichtigen. Arbeitstage der teilweisen Tätigkeit außerhalb der Grenzzone gelten als...

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