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ASoK 1, Jänner 2024, Seite 34

Aliquotierung bei erster Pensionsanpassung nicht verfassungswidrig

§ 108h Abs 1a ASVG (vgl zB auch § 50 Abs 1a GSVG oder § 46 Abs 1a BSVG) lautet:

„Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Februar
90 %
März
80 %
April
70 %
Mai
60 %
Juni
50 %
Juli
40 %
August
30 %
September
20 %
Oktober
10 %

Liegt der Stich...

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