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Aliquotierung bei erster Pensionsanpassung nicht verfassungswidrig
§ 108h Abs 1a ASVG (vgl zB auch § 50 Abs 1a GSVG oder § 46 Abs 1a BSVG) lautet:
„Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
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Februar | 90 % |
März | 80 % |
April | 70 % |
Mai | 60 % |
Juni | 50 % |
Juli | 40 % |
August | 30 % |
September | 20 % |
Oktober | 10 % |
Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
1. Mit dem SVÄG 2020, BGBl I 2021/28, hat der Gesetzgeber ein System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird (vgl auch AA-83 BlgNR 27. GP, 9). In diesem S. 35 System beträgt der längste Zeitraum bis zu ersten Pensions...