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ASoK 1, Jänner 2024, Seite 29

Widerruf einer A 1-Bescheinigung ohne Abstimmung möglich

ZUS v TE, C-422/22.

In den Praxis-News wurde schon mehrfach über die weitreichende Bindungswirkung von A 1-Bescheinigungen berichtet (vgl zB ASoK 2017, 274 f). Die Behörden und Gerichte anderer Staaten können die betreffende Person nicht eigenmächtig in deren Sozialversicherung einbeziehen, sondern müssen sich bei Zweifel an der Richtigkeit einer solchen Bescheinigung unter Beachtung des in der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 festgelegten Dialog- und Vermittlungsverfahrens mit dem ausstellenden Träger um den Widerruf dieser Bescheinigung bemühen.

Im angeführten Urteil hat der EuGH nunmehr entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der eine A 1-Bescheinigung ausgestellt hat und feststellt, dass die Voraussetzungen für eine solche Bescheinigung nicht erfüllt sind, aber nicht an dieses Verfahren gebunden ist. Er kann die ausgestellte Bescheinigung daher von sich aus widerrufen, ohne sich vorher mit der für die soziale Sicherheit zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates über S. 30 die Korrektur der Zuständigkeit abzustimmen, und ist lediglich verpflichtet, die zuständigen Träger und die betreffende Person schnellstmöglich über den erfolgten Widerruf zu informieren.

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