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Betreuung und Unterstützung nicht arbeitsfähiger Personen unter 25 Jahren
Mit Beschluss des Nationalrates vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden, sollen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres künftig nicht mehr verpflichtet werden, an einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs 2 Satz 2 AlVG teilzunehmen, um diesen Personen so den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Ab der Vollendung des 25. Lebensjahres soll eine Untersuchung angeordnet werden können.
Die betreffenden Personen sollen bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres vom AMS betreut und vorgemerkt werden (§ 38a AMSG) sowie entsprechende Dienstleistungsangebote (zB Schulungen) in Anspruch nehmen können. Auch eine Unterstützung des SMS und der Länder bei der Suche nach offenen Stellen und der Abklärung besonderer Bedarfslagen ...