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ASoK 1, Jänner 2024, Seite 28

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 – arbeitsrechtliche und arbeitsmarktpolitische Änderungen

Gerda Ercher-Lederer

Im Rahmen des Beschlusses des Nationalrates vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 – SRÄG 2023), werden auch arbeitsrechtliche und arbeitsmarktpolitische Änderungen vorgenommen, die im Folgenden kurz erläutert werden:

1.

Gemäß § 19d Abs 2b AZG sollen nunmehr teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nicht von freiwerdenden oder neuen Vollzeitarbeitsplätzen informiert werden, einen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro haben. ...

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