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ASoK 1, Jänner 2024, Seite 15

Rechtsfragen zum Arbeitszeitmodell kurze/lange Woche

Ein Mischsystem zwischen Vier- und Fünf-Tage-Woche

Christoph Wiesinger

Die Sechs-Tage-Woche war bis weit in das 20. Jahrhundert für die meisten Arbeitnehmer Realität und liegt dem Grunde nach auch nach wie vor dem AZG und dem UrlG zugrunde. Sie ist freilich seit mehreren Jahrzehnten faktisch für die Mehrheit der Arbeitnehmer Geschichte und die Fünf-Tage-Woche ist seither für die meisten von ihnen (jedenfalls bei Vollzeitbeschäftigung) das übliche Modell. Erst in jüngerer Zeit wurde die Verteilung der Arbeitszeit auf nur vier Arbeitstage pro Woche populärer. Allerdings ist auch eine Mischform denkbar, die abwechselnd aus Wochen mit vier Arbeitstagen und solchen mit fünf Arbeitstagen besteht. Diese rhythmisch abwechselnde, aber ungleiche Arbeitszeit pro Woche wirft besondere Rechtsfragen auf, die sich bei Wochen mit einer gleichbleibenden Zahl an Arbeitstagen nicht stellen. Diese besonderen Fragen werden im Folgenden näher behandelt.

1. Begriff

Das AZG kennt das Begriffspaar der kurzen und der langen Woche nicht, auch nicht unter einer anderen Bezeichnung. Andere gesetzliche Bestimmungen zu einem derartigen Arbeitszeitmodell gibt es ebenfalls nicht. Dies gilt jedoch für den Bereich der Kollektivverträge nicht generell, da manche von ihnen einschlägige Bestimmungen ...

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