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Verwendung eines Fahrschulautos für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte
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Im Unterschied zu Pannenfahrzeugen schließen Fahrschulkraftfahrzeuge, die grundsätzlich den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen entsprechen, eine Privatnutzung und somit den Ansatz eines Sachbezugs nicht aus. Die einzige Einschränkung der besonderen Ausstattung für den Beifahrerplatz und die damit verbundene notwendige Vertrauenswürdigkeit des Beifahrers stehen dem nach Ansicht des BFG nicht entgegen. Da es zur strittigen Rechtsfrage aber noch keine Rechtsprechung des VwGH gibt, wurde eine Revision zugelassen.