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Die EU-Schwarmfinanzierungs-Dienstleisterverordnung
Rechtsgrundlage ist die direkt umsetzbare „Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen“ (European Crowdfunding Service Provider Regulation = ECSP-Verordnung = ECSP-VO, Verordnung (EU) 2020/1503 vom – ABl L 347 von ). Sie gilt seit .
Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz (StF BGBl I Nr 225 von – in Kraft seit ) ergänzt die Umsetzung der EU-Verordnung in österreichisches Recht.
Es bestimmt ua die Zuständigkeit der FMA für Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern.
Die EU-Schwarmfinanzierungsdienstleisterverordnung regelt eigentlich nicht die Crowdfinanzierung im materiellen Sinn, sondern Zulassung, Voraussetzungen, Tätigkeit und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und ihren Plattformen.
Schwarmfinanzierungsdienstleister ist jener, der Finanzierungsangebote von Projektträgern über seine Plattform an potenzielle Anleger weiterleitet.
1. Welche Tätigkeiten sind geregelt?
Die ECSP-VO definiert als Schwarmfinanzierungsdienstleistung die Zusammenführung von Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und Projektträgern mithilfe einer Schwarmfinanzierungs-plattform durch
Vermittlung von Krediten,
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