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Zweckmäßigkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Zusammenhang mit Auslandsentsendungen
Die Frage der Zweckmäßigkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung stellt sich unter anderem dann, wenn es aufgrund einer Tätigkeitsverlagerung ins Ausland auch zu einem Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit kommt. Eine solche Weiterversicherung ist seit 2016 trotz Pflichtversicherung im Ausland auch im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr 883/2004, die an sich eine umfassende Sachverhaltsgleichstellung vorsieht, möglich.
Eine freiwillige Pensionsversicherung kann dazu dienen, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Pensionsleistung zu gewährleisten und/oder eine im Verhältnis zur Beitragsentrichtung angemessene Erhöhung der gesetzlichen Pensionsleistung zu bewirken.
Der erstgenannte Aspekt ist im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr 883/2004 und von Drittstaatsabkommen durch die dort verankerte Zusammenrechnung der in- und ausländischen Versicherungszeiten gesichert. Im Verhältnis zu Drittstaaten ohne Abkommen kann er aber durchaus relevant sein.
Zum zweiten Aspekt der Rentabilität ist festzuhalten, dass es im Pensionskontenrecht ein konstantes Verhältnis zwischen den Beiträgen einerseits und ...