Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 338
A. Allgemeines
Die Parteien eines Verfahrens können gerichtliche Entscheidungen mittels eines Rechtsmittels überprüfen lassen. Die Rechtsmittel des AußStrG sind der Rekurs und der Revisionsrekurs.
Die Rechtsmittel schieben den Eintritt der Rechtskraft und den Eintritt der Vollstreckbarkeit regelmäßig hinaus. Allerdings kann einem Beschluss gemäß § 44 AußStrG vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt werden. In diesem Fall kann der Beschluss vollstreckbar sein, obwohl er noch nicht rechtskräftig ist. Verzichten die Parteien gemäß § 180 Abs 1 AußStrG vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen denselben, so wird er mit seiner Erlassung formell und mit der Zustellung an die Parteien materiell rechtskräftig und kann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
Durch einen Vorwegrechtsmittelverzicht wird daher auch die Rekursfrist für nicht aktenkundige Parteien gemäß § 46 Abs 2 AußStrG verkürzt. Fraglich bleibt, ob die Möglichkeit des Vorwegverzichts nur für Einantwortungsbeschlüsse gelten soll oder auch für andere. Aus dem Wortlaut der Materialien ist ebenso wie aus dem Wortlaut des Gesetzes eher abzuleiten, dass diese Bestimmung nur für Einantwortungsbeschlüsse gelten soll.
Die Rechtsmittel sind in der Regel devolutiv, richten sich...