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ASoK 10, Oktober 2017, Seite 390

Handel: Arbeiten am 8. 12. (Mariä Empfängnis) ist nur teilweise zulässig

Das beklagte Lebensmittelgroß- und Einzelhandelsunternehmen beschäftigte am , dem gesetzlichen Feiertag Mariä Empfängnis, Angestellte auch im Bereich des Großhandels. Der klagende Gewerkschaftsbund beantragte, der Beklagten die diesbezügliche Unterlassung aufzutragen, weil sie damit gegen arbeitsruhegesetzliche Bestimmungen verstoße und sich dadurch einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe. Der OGH gab – im Einklang mit dem Berufungsgericht, nicht aber mit dem Erstgericht – der Klage statt. Ausnahmebestimmungen von Arbeitnehmerschutznormen sind einschränkend auszulegen. Die hier relevante Ausnahmebestimmung erlaubt ausdrücklich nur die Beschäftigung im Kleinhandel. Darüber hinausgehende und verwandte Tätigkeiten sind davon nicht umfasst. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, an diesem Tag geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des Großhandels zu ergreifen, etwa indem sie die an anderen Tagen den Großabnehmern gewährten umsatzabhängigen Bonifikationen und Naturalrabatte am 8. 12. ausschließt. Der bloße Rechnungsaufdruck „Ware für den Privatgebrauch“ ist dafür nicht ausreichend ().

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