zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Leitner (Hrsg.)

Finanzstrafrecht 2010

Strafbares Unterlassen im Finanzstrafrecht - Erweiterung des steuerlichen Auskunftsverkehrs/Durchbrechung des Bankgeheimnisses

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1879-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Finanzstrafrecht 2010 (1. Auflage)

S. 165I. Legalisierungserfordernisse infolge grundlegend veränderter Rahmenbedingungen

Die Repatriierung von Auslandsvermögen hat derzeit in der Praxis Hochkonjunktur. Als Repatriierung ist dabei nicht unbedingt die physische Rückführung des Auslandsvermögens in das Inland zu verstehen; das ist eine der Möglichkeiten, die in der Folge in diesem Beitrag aus steuerlicher Sicht noch näher analysiert werden. Grundlegend geht es in diesem Beitrag aber um die Rückführung des Auslandsvermögens in das österreichische Steuersystem, konkret um die Versteuerung bisher zu Unrecht nicht versteuerter ausländischer Kapitaleinkünfte. Vor dem Hintergrund der Nichtversteuerung dieser Kapitaleinkünfte in der Vergangenheit stellen sich auch finanzstrafrechtliche Fragen, die in der Folge im Detail erläutert werden. Dabei wird von der Selbstanzeige dieser Einkünfte nach § 29 FinStrG als aus meiner Sicht einzig sinnvollen Sanierungsstrategie ausgegangen und es werden die sich im Rahmen einer solchen Selbstanzeige zu bewältigenden Themenstellungen aufgezeigt. Es werden aber kurz auch andere mögliche Sanierungsstrategien dargestellt, die in der Praxis mitunter genannt werden, die aber aus meiner Sicht nicht zielführend sind.

Was ist der Grund für die zunehmende Repatriierung und damit Legalisierung von Auslandsvermögen gegenüber dem österreichischen Fiskus? Wer an das Gute im Menschen glaubt, kann dafür eine steigende Steuermoral ins Treffen führen. Wissenschaftliche Untersuchungen haben aber gezeigt, dass das Motiv für die Steuerzahlung in erster Linie nicht die Steuermoral, sondern die Effektivität der Einhebung ist.

Finanzstrafrecht 2010

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.