Finanzstrafrecht 2010
1. Aufl. 2011
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S. 11I. Die Steuerhinterziehung als "klassisches" Unterlassungsdelikt?
Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist ein Delikt, bei dem man sofort an eine Begehung durch Unterlassen denkt, ist die Steuerhinterziehung doch in der Regel darauf ausgerichtet, durch Verheimlichen von steuerlich erheblichen Tatsachen die steuerliche Belastung zu verringern. Ziel der Täter einer Steuerhinterziehung ist es zumeist, den Staat an den eigenen Einkünften, Gewinnen und Umsätzen in möglichst geringem Umfang partizipieren zu lassen. Dabei werden den Finanzbehörden in der Regel pflichtwidrig Informationen vorenthalten, die benötigt werden, um die nach den Steuergesetzen geschuldeten Steuern festsetzen und erheben zu können. Dies geschieht entweder dadurch, dass der Steuerpflichtige - um als Steuerschuldner unerkannt zu bleiben - überhaupt keine Steuererklärungen abgibt, oder indem er in Steuererklärungen über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, damit eine niedrigere als die geschuldete Steuer festgesetzt wird. Obwohl damit das Verschweigen oder Verheimlichen von steuerlich erheblichen Tatsachen zumeist das die Steuerhinterziehung prägende Element ist, wird ein Großteil der St...