Finanzstrafrecht 2016
1. Aufl. 2017
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S. 309Beiträge der Finanzstrafrechtlichen Tagung Linz 2016 in Stichwörtern
Zeder, Bilanzstrafrecht: Die neuen Bestimmungen (§§ 163a–163d StGB)
Handlungsbedarf
Rechtszersplitterung und unklare Gesetzesbegriffe; kein allgemeiner Straftatbestand
§ 255 AktG als Prototyp
–Sonderdelikt, abstraktes Gefährdungsdelikt, Vorsatzdelikt
–Erheblicher Interpretationsbedarf und Erklärungsaufwand
–Wertungswiderspruch zu Zivil- und Gesellschaftsrecht
Geringfügige Abweichungen (von § 255 AktG) in GmbHG, SEG und VAG
Deutliche Abweichungen (von § 255 AktG) in GenG, ORF-G, PSG und SpaltG
KMG, InvFG 2011 und ImmoInvFG
–Sonderstellung nach alter und neuer Rechtslage
–Nicht ausdrücklich als Sonderdelikte ausgestaltet
Tätige Reue
–Nur im SpaltG, KMG und InvFG 2011 vorgesehen, im SpaltG jedoch unanwendbar (bloßer Verweis auf die für Vermögensdelikte zugeschnittene tätige Reue Bestimmung des § 167 StGB)
Strafdrohungen
–Unterschiedliche Strafdrohungen von ein oder zwei Jahren Freiheitsstrafe
Nicht erfasste Rechtsformen
–Analogieverbot im Strafrecht
–Daher nicht erfasste Rechtsformen: Sparkassen, Personengesellschaften (auch „kapitalistische“), Vereine, ausländische juristische Personen (mit Ausnahme der von § 114 Abs 4 VAG erfassten Einheiten) und Einzelunternehmen
Rechnungslegungs-Kontrolle
–OePR unter der Aufsicht der FMA als Enforcement-Stelle („Bilanzpolizei“)
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