Finanzstrafrecht 2016
1. Aufl. 2017
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I. S. 191Verbandsverantwortlichkeit im Finanzstrafrecht
Am trat das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) in Kraft, durch das eine kriminalstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden eingeführt wurde. Nach § 1 Abs 1 VbVG ist das VbVG nur insoweit auf Finanzvergehen anzuwenden, als dies im FinStrG ausdrücklich vorgesehen ist. Die Einführung der Verbandsverantwortlichkeit für Finanzvergehen erfolgte durch das AbgabenänderungsG 2005.,
Gem § 1 Abs 2 FinStrG sind nach Maßgabe des § 28a FinStrG auch Verbände iSd VbVG für Finanzvergehen verantwortlich. Als zentrale Bestimmung für die Verbandsverantwortlichkeit im Finanzstrafrecht wurde § 28a in das FinStrG eingefügt, der bestimmt, welche Vorschriften des VbVG im Finanzstrafrecht Anwendung finden. Außerdem enthält das FinStrG Verfahrensregelungen für das Finanzstrafverfahren gegen Verbände.
Ein wesentlicher Unterschied zum VbVG selbst besteht darin, dass nach dem FinStrG sämtliche Finanzvergehen eine Verbandsverantwortlichkeit auslösen können. Während nach dem VbVG Verbände nur wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, werden im Finanzstrafrecht auch verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzstraftaten erfasst. Daher haben die mit der Verbandsverantwortlichkeit in Zusammenhang stehenden Fragen ste...