Finanzstrafrecht 2016
1. Aufl. 2017
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S. 22Diese Problemstellung soll anhand eines plakativen, praxisrelevanten Fallbeispiels dargestellt werden:
I. Fallbeispiel
Der an der X-GmbH wesentlich beteiligte Geschäftsführer Y wirtschaftet im Geschäftsbereich der X-GmbH in die eigene Tasche. Dementsprechend werden diese Umsätze nicht in den Jahresabschluss der X-GmbH aufgenommen. Folglich wird für diese Umsätze weder Körperschaftsteuer noch Umsatzsteuer abgeführt. Weil auch der Rückforderungsanspruch an den dominierenden Gesellschafter-Geschäftsführer Y nicht aktiviert wird, generiert sich die X-GmbH im Jahresabschluss ärmer, als sie ist. Die weiteren Gesellschafter der X-GmbH sind von diesen verdeckten Ausschüttungen weder informiert noch haben sie diese genehmigt.
Nunmehr bespricht sich der Gesellschafter-Geschäftsführer Y mit seinem Wirtschaftstreuhänder und seinem Rechtsanwalt, ob und wie eine Rückkehr in die Rechtskonformität verbunden mit einer strafaufhebenden Wirkung gelingen kann.
Der Wirtschaftstreuhänder zeigt auf, dass es durch diese persönliche Erwirtschaftung von Schwarzumsätzen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer Y zu einer verdeckten Ausschüttung gekommen ist. Dadurch wurden Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Ka...