Finanzstrafrecht 2016
1. Aufl. 2017
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S. 2Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, das am in Kraft getreten ist, ist auch die Reform des Bilanzstrafrechts abgeschlossen worden: Die neuen § 163a–163d StGB ersetzen die bisher in einzelnen Gesetzen des Gesellschaftsrechts enthaltenen Tatbestände.
Der Begriff „Bilanzstrafrecht“ (auch: „Bilanzfälschung“) bezeichnet pars pro toto fehlerhafte Mitteilungen über bestimmte eine Gesellschaft betreffende Umstände, wobei es sich – über die Bilanz weit hinausgehend – um Mitteilungen handeln kann, die an andere Organe, an die Gesellschafter, an Gläubiger, an den Kapitalmarkt oder an die Öffentlichkeit gerichtet sind; es geht also sowohl um gesellschaftsinterne als auch um gesellschaftsexterne Beziehungen, die geschützt werden sollen.
In diesem Beitrag sollen zunächst die Beweggründe für die Reform skizziert (I.) und deren Verlauf nachgezeichnet werden (II.). Sodann werden die neuen Bestimmungen vorgestellt (III.).
I. Handlungsbedarf
Als problematisch am früher geltenden Recht wurden insb die Rechtszersplitterung und die unklaren Gesetzesbegriffe angesehen.
Es fanden sich Straftatbestände des Bilanzstrafrechts in einer größeren Zahl von Bundesgesetzen, die bestimmte Gesellschaftsformen regeln...