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ASoK 6, Juni 2015, Seite 237

Anrechnung einer Beihilfe nach § 35 AMSG als Erwerbseinkommen nach § 1162b ABGB bzw § 29 AngG

1. Dass es sich bei einer Beihilfe gemäß 35 AMSG nicht um Entgelt im eigentlichen Sinn handelt, würde eine Anrechnung der Beihilfe als anderweitigen Erwerb im Sinne des § 1162b ABGB nicht ausschließen. Zweck der Kündigungsentschädigung ist es, den Arbeitnehmer finanziell so zu stellen, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden, aber nicht, ihn besserzustellen. Mit den gesetzlichen Anrechnungsvorschriften soll eine Bereicherung des Arbeitnehmers verhindert werden, die eintreten würde, wenn er neben solchen Einkünften, die er bei aufrechtem Arbeitsverhältnis wegen der zu erbringenden Arbeitsleistung nicht erlangen hätte können, auch die ungekürzte Kündigungsentschädigung bekäme.

2. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer für den Fall der nachträglichen Zuerkennung einer Kündigungsentschädigung verpflichtet werden kann, die für den kongruenten Zeitraum erhaltene Aus- und Weiterbildungsbeihilfe zurückzuzahlen.

3. Die Möglichkeit der Rückforderung einer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages vom AMS gewährten Beihilfe oder Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, hängt also von der Auslegung des Vertrages ab. Eine subsidiäre Heranziehung von Bereicherungsgrundsätze...

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